Im vergangenen Jahr hatte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für erhebliche Unruhe unter Verbandsjuristen gesorgt, die als sog. Syndikusanwälte tätig sind. Ihre Altersversorgung durch die Versorgungswerke der Anwaltskammern war infrage gestellt. Nach erhitzter allgemeiner Debatte hatte Bundesjustizminister Heiko Maas im Januar 2015 erste Eckpunkte für eine Lösung der zahlreichen drängenden Fragen vorgestellt. Seit Ende März liegt nun ein erster umfangreicher Referentenentwurf aus dem BMJ mit dem Titel „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte“ vor, der die Eckpunkte konkretisieren soll. Der Entwurf sieht außer einer Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (und der Patentanwaltsordnung) einige Änderungen im SGB VI vor.
Vorgesehene Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung Der Entwurf soll nach seiner Begründung die bisherigen Regelungen über Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen reformieren und das Berufsbild des Syndikusanwalts konkretisieren. Ein weiteres Ziel ist, die bisherige Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zur Befreiung angestellter Rechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht „weitestgehend“ fortzuschreiben. Der Entwurf zitiert Quellen, nach denen ca. 40.000 Anwälte von der neueren BSG-Rechtsprechung betroffen sein können. Der Entwurf erkennt an, dass die Rechtsprechung des BSG weitreichende und einschneidende Auswirkungen auf die betroffenen Syndici haben kann, u. a. den Wechsel in der Versorgungsbiografie mit besonders harten Folgen für diejenigen, die etwa aufgrund ihres Alters neben der gesetzlichen Rentenversicherung keine private Zusatzversorgung mehr aufbauen können. Abhilfe für Syndikusanwälte soll durch eine Reform des § 46 BRAO geschaffen werden, indem