Verbändereport AUSGABE 6 / 2007

Neues zur „Geprägetheorie“: Bundesfinanzhof spricht klärende Worte

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Sowohl Berufsverbände als auch gemeinnützige Verbände stehen bei umfangreicher wirtschaftlicher Betätigung vor dem Problem, dass ihnen ihr begünstigter steuerlicher Status aberkannt werden kann, wenn ihnen der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb das „Gepräge“ gibt. In der Praxis besteht erhebliche Unsicherheit, unter welchen Voraussetzungen ein wirtschaftliches Gepräge anzunehmen ist. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 4. April 2007, Az. I R 76/05, veröffentlicht am 20. Juni 2007) kann zur Klärung dieser Frage beitragen.

Wirtschaftliches Gepräge bei gemeinnützigen Verbänden

Bei gemeinnützigen Verbänden wird die „Geprägetheorie“ unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet: Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AO darf ein gemeinnütziger Verband „nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – beispielsweise gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke“ verfolgen. Verfolgt ein gemeinnütziger Verband in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, so ist er nicht mehr selbstlos tätig. Die Selbstlosigkeit ist aber eine der Voraussetzungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit.

Die Frage der Selbstlosigkeit stellt sich in der Praxis besonders dann, wenn ein gemeinnütziger Verband im Vergleich zu seinen sonstigen Einnahmen hohe Gewinne aus gewerblicher Betätigung erzielt. Die Finanzverwaltung neigt – wie die Erfahrung zeigt – in solchen Fällen leicht zur Verneinung der Selbstlosigkeit mit der Begründung, die Vereinsbetätigung sei in erster Linie auf Gewinnerzielung aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Einer solchen Auffassung war der BFH bereits früher entgegengetreten. Im Jahr 1989 hatte er entschieden, dass die Selbstlosigkeit zu verneinen sei, wenn das der Selbstlosigkeit „eigene Opferwilligkeit zugunsten anderer wegfällt oder in den Hintergrund gedrängt wird und an deren Stelle in erster Linie Eigennutz tritt“ (Urteil vom 26.4.1989, Az. I R 209/85). In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 1998 entschied der BFH, es laufe dem Ziel der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Zwecke zuwider, Körperschaften allein wegen der Größe der von ihnen unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Möglichkeit gemeinnütziger Tätigkeiten vorzuhalten (Urteil vom 15.7.1998, Az. I R 156/94).

Offengeblieben war in allen diesen Fällen, an welchen Kriterien ein wirtschaftliches Gepräge festzumachen sei. In dem jetzt ergangenen Urteil vom 4. April 2007 verwarf der BFH die Auffassung, dass eine Körperschaft, die den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt, stets durch diesen geprägt werde und daher nicht selbstlos tätig sei. Dazu der BFH:

„Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vermögen der gemeinnützigen Körperschaft zweckgerichtet für die ideellen Zwecke eingesetzt wird und die Einnahmen aus der nicht begünstigten Tätigkeit für die begünstigte Tätigkeit verwendet werden. Wirtschaftliche Tätigkeiten zur Erhöhung der Einkünfte mit dem Ziel, den gemeinnützigen Satzungszweck durch Zuwendung von Mitteln zu fördern, sind nicht schädlich.“

Letztlich könne – so der BFH in dem neuen Urteil – die Frage des Gepräges nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Wichtige Beurteilungskriterien seien insbesondere der eingesetzte Zeit- und Personalaufwand oder das mit der wirtschaftlichen Tätigkeit einhergehende Risiko.

Auswirkungen des neuen BFH-Urteils auf Berufsverbände

Für Berufsverbände gibt es – anders als im Bereich der Gemeinnützigkeit – keine steuergesetzliche Vorschrift, die Grenzen für die wirtschaftliche Betätigung eines Berufsverbandes zieht. Eine direkte Analogie zu der Regelung des Gemeinnützigkeitsrechts kommt daher nicht in Betracht. Gleichwohl ist es naheliegend, auch für Berufsverbände zu fordern, dass das Schwergewicht ihrer Tätigkeit in der Wahrnehmung der allgemeinen berufsständischen Belange – und nicht in einer wirtschaftlichen Betätigung – liegt. Wohl aus diesem Grund werden die Finanzämter in einer Verwaltungsvorschrift angewiesen, die Berufsverbandseigenschaft abzuerkennen, „wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Geschäftsführung die nicht dem Verbandszweck dienende wirtschaftliche Tätigkeit dem Verband das Gepräge gibt“ (R. 16 der amtlichen Körperschaftsteuer-Richtlinien).

Auffallend an dieser seit 2004 geltenden Richtlinienregelung ist, dass die zitierte Fassung darauf abstellt, ob die wirtschaftliche Tätigkeit dem Verbandszweck dient oder nicht. In den zuvor geltenden Richtlinien wurde dieser Gesichtspunkt nicht erwähnt. In der neuen Formulierung kommt offenbar derselbe Gedanke zum Ausdruck wie im Gemeinnützigkeitsrecht, wo es nach der zitierten BFH-Rechtsprechung darauf ankommt, ob das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit dem begünstigten ideellen Satzungszweck zugutekommt oder nicht. Das neue BFH-Urteil enthält also einen allgemeinen Grundgedanken, der auch für die Gepräge-Problematik bei Berufsverbänden gelten muss. Auch bei Berufsverbänden wird daher in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen sein, ob eine umfangreiche wirtschaftliche Betätigung unter dem Gepräge-Gesichtspunkt zur Aberkennung des Berufsverbandsstatus führt. Bei der Gewichtung wird – in gleicher Weise wie im Gemeinnützigkeitsrecht – eine entscheidende Rolle spielen, ob der Berufsverband seine personellen und sachlichen Ressourcen für die Verfolgung seiner allgemeinen satzungsmäßigen Ziele oder im Bereich seiner wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einsetzt. Liegt der so definierte Schwerpunkt der Betätigung im ideellen Bereich, dürften danach selbst hohe Umsätze und Gewinne im wirtschaftlichen Bereich die Berufsverbandseigenschaft nicht infrage stellen. (WE)

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Autor/in

Winfried Eggers

erlernte das „Steuerhandwerk” als Regierungsrat in der Verwaltung in NRW. Er war danach neun Jahre Finanzrichter beim Finanzgericht Köln. Bis Mitte 1998 war er in der Steuerabteilung des BDI tätig. Seither ist Dr. Eggers niedergelassener Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht für Verbände und Organisationen in Köln.

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