Verbände verbinden Menschen, Mittel und Missionen. Während das Mitglieder-Beziehungsmanagement und das Dienstleistungsspektrum der Verbände in den letzten Jahren intensiv in der Fachwelt erörtert wurden, blieben die Finanzierungsinstrumente der Verbände weitgehend unbeachtet. Sofern sie Gegenstand der Fachdiskussion waren, fand dies vor allem unter steuerlichen Aspekten statt. Zweck der folgenden Übersicht ist es, den Rahmen möglicher Finanzierungsinstrumente abzustecken.
Der Instrumentenkasten der Verbandsfinanzierung
Das Finanzierungsinstrumentarium der Verbände reicht weit über die Mitgliederbeiträge hinaus. Es umfasst Umlagen, Entgelte und Sponsoringerlöse, Spenden, Schenkungen, Erbschaften sowie öffentliche Zuschüsse.
Beiträge
Beiträge dienen seit jeher der Grundfinanzierung von Verbänden. Die Beitragspolitik ist ein entscheidendes Mittel für die Verbandsattraktivität, für Mitgliedergewinnung und Mitgliederpflege. Man kann unterscheiden:
- Fix-Beiträge (Kopfbeiträge),
- variable Beiträge (linear, degressiv nach Größe),
- differenzierte Beiträge nach Mitgliederkategorien
- ordentliche Mitglieder,
- außerordentliche Mitglieder,
- fördernde Mitglieder
Anknüpfungsmerkmale für die Beitragserhebung können Umsätze, Beschäftigtenzahlen; Branchenumsätze (bei Verbandsverbänden) und ähnliche Kriterien sein – oft auch in Kombination untereinander.
Beitragstransparenz und Beitragsgerechtigkeit sind entscheidende Kriterien für die allgemeine Mitgliederzufriedenheit. Daher empfiehlt sich eine Beitragsordnung und deren Anwendung! Satzungen sehen oft vor, dass Beiträge für fördernde Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes festgelegt werden können. Bisweilen werden für neue Verbandsmitglieder ermäßigte Beiträge erhoben („Schnuppertarife“), um die Beitrittshürde niedriger zu legen. Einige Verbände haben mit zeitlich befristeten Beitragsrabatten für die Werbung neuer Mitglieder gute Erfahrungen gemacht.
Umlagen
Häufig übersteigen größere Verbandsvorhaben das normale Budgetvolumen. Dann bietet es sich an, Umlagen zu erheben. Solche Umlagen werden auch für besondere Verbandsleistungen erhoben (Statistiken, Öffentlichkeitsarbeit). Wesen der Umlagen ist, dass sie von nahezu allen Mitgliedern (mindestens 80 Prozent) erhoben werden müssen, damit sie als steuerfreie Verbandseinnahmen bewertet werden können.
Wie diese Umlagen steuerlich zu behandeln sind, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab.
Vermögensverwaltung
Einnahmen aus der Vermögensverwaltung können Verbänden in vielfacher Hinsicht zufließen (Zinsen, Aktienerträge, Vermietungserlöse für unbewegliches Vermögen) (§ 14 Abs. 3 AO). Einnahmen aus Vermögensverwaltung unterliegen nicht der Körperschaftsteuer und gefährden nicht die Einordnung als Ideal-Verein.
Sponsoringeinnahmen
Sponsoringeinnahmen rechnen ebenfalls zu den Einnahmen aus Vermögensverwaltung. Beim Sponsoring erlaubt der Verband einem Dritten, gegen Entgelt mit dem Renommee, dem Logo oder dem Goodwill des Verbandes zu werben. Entscheidend ist, dass der Verband hierbei keine eigene werbliche Aktivität zugunsten des Dritten (Sponsors) entfaltet. Sponsoring ist also ein Gestattungsvertrag, mit dem Namen der Organisation zu werden.
Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Sponsoringerlassen des Bundesfinanzministeriums. Für zahlreiche Verbände ist das Sponsoring zu einer bedeutsamen Finanzierungsquelle geworden. Es wird namentlich im Sport- und Kulturbereich, zum Teil auch von sonstigen Verbänden für Tagungen, Kongresse und Fachstudienreisen eingesetzt. Zweckmäßig ist es in den letztgenannten Fällen, wenn die Sponsorgelder nicht über die Verbandskonten laufen, sondern der Sponsor beispielsweise die Kosten für die Tagungsstätte oder das gemeinsame Abendessen unmittelbar gegenüber dem Hotel abrechnet.
Neben dem kontinuierlichen Sponsoring ( beispielsweise dem „Teamsponsoring“ vor allem im Sportbereich) findet sich das Ereignis bezogene Sponsoring, das vor allem im Kultur- und Verbändebereich vorkommt („Uhu sponsort den „Zerbrochenen Krug““, Kongress- und Tagungssponsoring). Ferner kann man das Sachsponsoring (Bereitstellung von Sach- oder Dienstleistungen wie verbilligte oder kostenfreie Flug- und Bahntickets oder Gestellung von Fahrzeugen) vom üblichen Finanzsponsoring unterscheiden.
Entgelte für Verbandsdienstleistungen
Auch Ideal-Vereine können in gewissem Umfang Entgelte für bestimmte Verbandsdienstleistungen erheben, die dann allerdings versteuert werden müssen (Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer). Diese "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe" dürfen dem Verband jedoch nicht das „Gepräge“ geben, denn dann wäre die Grenze zum genehmigungspflichtigen Wirtschaftsverein überschritten.
Bei den entgeltpflichtigen Dienstleistungen kann unterschieden werden, ob sie nur Verbandsmitgliedern oder auch Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Vorsicht ist bei differenzierten Entgelten geboten: Wenn Verbandsmitglieder weniger als Nichtmitglieder zahlen, können die Finanzbehörden auf eine Quersubventionierung schließen mit der Folge, dass der auf die Subventionierung entfallende Anteil der Mitgliedsbeiträge als ‚unechte Mitgliedsbeiträge’ mit der Folge der Steuerpflicht bewertet werden. Daher sollte daher darauf geachtet werden, dass bei entgeltpflichtigen Leistungen die Verbandsmitglieder jedenfalls kostendeckende Entgelte zahlen.
Entgeltpflichtige Leistungen können beispielsweise sein:
- Teilnehmerentgelte für Fortbildungsveranstaltungen (Seminare, Kurse)
- Entgelte für das Rahmenprogramm von Jahrestagungen und Branchenkongressen
- Entgelte für die Teilnahme an Marktforschungsgemeinschaften, für statistische Berichte und Branchen-Reports
- Entgelte für Benchmark-Projekte
- Entgelte für Publikationen
- Entgelte für Beratung
Soweit es sich um Veranstaltungen belehrender oder wissenschaftlicher Art handelt, die von rechtsfähigen Körperschaften veranstaltet werden, sind die Teilnehmerentgelte von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie im Wesentlichen nur der Kostendeckung dienen.
Es gibt Weiterbildungsverbände, die bis zu 80 Prozent ihres Etats aus solchen Teilnehmerentgelten erlösen (siehe den nachstehenden Beitrag).
Erlöse aus Zweckbetrieben
Zweckbetriebe sind steuerlich befreite wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Organisationen, die der Realisierung des anerkannten gemeinnützigen Zwecks dienen und in den Wettbewerb mit kommerziellen Anbietern nicht mehr als nötig eingreifen (§§ 65 ff. AO). Spezielle Regelungen gibt es unter anderem für Sportveranstaltungen. Erlöse aus Zweckbetrieben müssen wiederum dem gemeinnützigen Zweck unmittelbar zugute kommen.
Spenden
Spenden sind für gemeinnützige Vereine eine erhebliche Einnahmequelle. Nur diese sind befugt, so genannte Spendenquittungen auszustellen. Steuerlich werden auf Seiten des Spenders Spenden nur bis zu einer bestimmten Höhe anerkannt (§ 10 b EStG). Dies gilt sowohl für Sach- als auch für Geldspenden. Die Beschränkung unterscheidet Spenden unter anderem von Sponsoringaufwendungen, die der Höhe nach nicht beschränkt sind.
Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse
Schenkungen sind im gemeinnützigen Bereich weit verbreitet. Sie sind für bestimmte gemeinnützige inländische Körperschaften und Religionsgesellschaften von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer befreit (§ 13 ErbStG). In anderen Ländern haben Schenkungen und Vermächtnisse auch im nicht gemeinnützigen Verbändesektor eine gewisse Verbreitung gefunden – etwa wenn ein langjähriger Verbandsvorsitzender ‚seinem Verband’ ein Vermächtnis aussetzt.
Öffentliche Mittel
Öffentliche Mittel erhalten neben gemeinnützigen Verbände auch zahlreiche nicht gemeinnützige Organisationen wie z.B. Handwerksverbände und sonstige Verbände (z. B. Gemeinschaftsforschung, KMU-Beratung). Für verschiedene Tätigkeitsfelder stehen auch für Verbände EU-Mittel zur Verfügung.