Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte vor Kurzem in einem unveröffentlichten Schreiben zu einem Vorhaben eines weltweit tätigen Betreibers einer Internetauktionsplattform Stellung genommen: Eine gemeinnützige Förderkörperschaft sollte von den Kunden der Auktionsplattform Spenden einsammeln, um diese dann an vom Kunden ausgewählte Empfängerorganisationen weiterzuleiten. Nach Auffassung der BaFin stellte dies ein Finanztransfergeschäft gem. § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) dar (Schreiben der BaFin v. 14.08.2013 – GW 3-QF 5100-2013/0049, unveröffentlicht). Die Aufsichtsbehörde verlangte daher gem. § 8 Abs. 1 ZAG von der Förderkörperschaft die Beantragung einer schriftlichen Erlaubnis zum Betrieb des inanztransfergeschäfts. Wann und in welchem Umfang insbesondere spendensammelnde Verbände betroffen sein können, wird in diesem Aufsatz erläutert.
Die Beantragung sowie im Falle der Gewährung die Aufrechterhaltung einer Erlaubnis der BaFin zum Betrieb des Finanztransfergeschäfts sind allerdings mit erheblichem Aufwand und hohen Kosten verbunden, sodass die Erlaubnispflicht, wäre sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Mittelbeschaffungskörperschaften regelmäßig anzunehmen, wohl unweigerlich zu einem deutlichen Rückgang dieser Art der Mittelbeschaffung in Deutschland führen würde. Finanztransferdienstleister müssen ein Anfangskapital von mindestens 20.000 Euro bereithalten, vor allem aber auch ein ausführliches Riskmonitoring und Riskmanagement gewährleisten und für diese Art der Geschäftstätigkeit fachlich qualifizierte Geschäftsleiter nachweisen, um nur einige Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Finanztransfergeschäfts zu nennen. Der Tatbestand des Finanztransfergeschäfts Unter dem Begriff des Finanztransfergeschäfts versteht das Gesetz „Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf