Die Begründung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeiterfassung vom 13.09.2022 – 1 ARB 22/21 – liegt seit Anfang Dezember vor. Die Entscheidung hat für viel Aufsehen gesorgt, vielleicht mehr Aufsehen, als ihr gebührt.
Die Arbeitgeber trifft ab sofort die Pflicht, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer einzuführen. Arbeitszeiterfassung bedeutet aber nicht zwingend Stechuhr. Möglich sind andere Formen der Zeiterfassung, auch solche in Papierform. Und da der Arbeitgeber die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung an die Arbeitnehmer delegieren darf, ist die Eigenaufzeichnung durch die Mitarbeiter ebenso eine geeignete und zulässige Form der Arbeitszeiterfassung. Für Verbände, insbesondere für kleinere, ist dies sicherlich eine geeignete Form und der einfachste Weg, die jetzigen Vorgaben des BAG zu erfüllen. Das BAG zieht zur Begründung seiner Entscheidung vom 13.09.2022 nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern eine Vorschrift aus dem Arbeitsschutzgesetz heran, den § 3 Abs. 2 Nr. 1, wo es heißt, zur Planung und Durchführung der Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit habe der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäf