„Industrie- und Handelskammern, Organisationen des Handwerks sowie die berufs-ständischen Kammern sind Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft. Kennzeichen ist die Pflichtmitgliedschaft. Diese Pflichtmitgliedschaft ist seit einigen Jahren Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen und wurde bislang von den Gerichten als zulässig angesehen. Damit sind die Pflichtmitglieder auch von Gesetzes wegen gehalten, die Beiträge zu den Kammern zu leisten. Dass Beiträge mitgliederschonend festgesetzt werden müssen, hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht geurteilt und damit auch gleichzeitig klargemacht, dass die Höhe des Beitrages nicht in freier Selbstverwaltung durch die Kammer selbst bestimmt werden kann, sondern einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt.“
Industrie- und Handelskammern, Organisationen des Handwerks sowie die berufsständischen Kammern der Freiberufler sind als öffentlich-rechtliche Verbände organisiert und können sich grundsätzlich auf das Recht der Selbstverwaltung berufen. Der Staat hat die Berufsorganisation der Freiberufler und Gewerbetreibenden sowie der Handwerker weitgehend in deren eigene Selbstverwaltungskompetenz gelegt, womit auch das Recht verbunden ist, das Innenleben der jeweiligen berufsständischen Kammer eigenständig zu organisieren. Ebenso wie bei den Vereinen des privaten Rechts, deren Innenleben aufgrund des Grundrechtsschutzes nur ganz eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, da Gerichte ihre eigene Einschätzung nicht an die Stelle der Verantwortlichen in den Vereinen setzen dürfen, galt auch das Innenleben von Kammern bislang als Grundpfeiler der Selbstverwaltung. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015 (10 C 6/15) hat diese freie Selbstverwaltung jetzt im Grundsatz der Richterko