Der Verbandsgeschäftsführer ist in den hauptamtlich geführten NPO-Organisationen diejenige Person, die den Verband bei der Erledigung der laufenden Geschäfte führt. Das Gesetz selbst kennt im zivilen Vereinsrecht den Verbandsgeschäftsführer allerdings nicht, sodass – im Unterschied etwa zur GmbH, wo der Geschäftsführer Organ ist – im Vereinsrecht kein gesetzliches Leitbild für den Verbandsgeschäftsführer existiert. Der Geschäftsführer kann damit entweder vollwertiges Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB sein oder der Verband hat den Geschäftsführer zum leitenden Angestellten gemacht und ihn damit nach seiner Vorstellung als Arbeitnehmer beschäftigt. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten liegt die Bestellung des Verbandsgeschäftsführers als sogenannter besonderer Vertreter im Sinne des §§ 30 BGB, einer Funktion, die nach dem Gesetz eine Organstellung mit allerdings beschränktem Wirkungskreis beinhaltet.
Welche Konsequenzen die Beschäftigung eines Verbandsgeschäftsführers als besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB für etwaige gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Verband und dem Verbandsgeschäftsführer hat, zeigt eine Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18.3.2015 (Az. 4 Ta 300/14 (6)). Hier ging es um die Frage, ob ein Verbandsgeschäftsführer überhaupt die Arbeitsgerichte anrufen kann oder ob er den sogenannten ordentlichen Rechtsweg zu den Amtsgerichten oder Landgerichten suchen muss. In dem entschiedenen Fall war es so, dass der Verband einen Verbandsgeschäftsführer beschäftigte, der sowohl nach der Satzung als auch nach seinem Anstellungsvertrag die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB haben sollte. Dieser Verbandsgeschäftsführer hatte versucht, vor den Arbeitsgerichten Vergütungsansprüche gegen den Verband durchzusetzen. Der Verband hatte sich beim Arbeitsgericht mit dem Argument verteidigt, der Geschäftsführer könne überhaupt