Verbändereport AUSGABE 5 / 2007

„gGmbH“ oder „gemeinnützige GmbH“ – ein himmelweiter Unterschied

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Im Sprachgebrauch hatte sich die Bezeichnung „gGmbH“ fast schon eingebürgert; unzählige Gesellschaften tragen diesen Bestandteil als Teil ihrer Firmierung und sind auch so ins Handelsregister eingetragen worden. Nachdem vor einigen Jahren schon einmal das Landgericht Bremen die Zulässigkeit des Firmenbestandteils „gGmbH“ in Frage gestellt hatte (LG Bremen, Beschluss 22.05.2001), hat jetzt das Oberlandesgericht München in einem viel beachteten Beschluss die Eintragung einer Gesellschaft mit dem Firmenbestandteil „gGmbH“ abgelehnt. Diese Entscheidung wird – soweit ersichtlich – insbesondere im süddeutschen Raum von den Registergerichten schon angewendet.

Das OLG München begründet die Ablehnung der Eintragungsfähigkeit einer Firma mit dem Bestandteil „gGmbH“ in dem Beschluss vom 13.12.2006 (AZ. 31 Wx 84/06) wie folgt:

Ausgangspunkt der Betrachtung ist § 4 des GmbH-Gesetzes. Danach muss die Firma einer GmbH „die Bezeichnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten“. Die GmbH, die G. m. b. H oder die Gesellschaft mbH sind zulässige Abkürzungen im Sinne dieser Vorschrift.

Nach Meinung des OLG München ist dies aber bei der „gGmbH“ gerade nicht der Fall. Hier wird nämlich in unzulässiger Weise ein weiteres Kürzel zur Rechtsformbezeichnung aufgenommen, welches mit der Rechtsform überhaupt nichts zu tun hat. Damit besteht die „Gefahr, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als Sonderform der GmbH angesehen wird und Unklarheit darüber entsteht, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen, insbesondere über die Haftung, unterliegt“.

Hieran ändert nach Meinung des Senates auch die Tatsache nichts, dass die Firmen mit dem Bestandteil „gGmbH“ in den vergangenen Jahren praktisch kritiklos in das Handelsregister eingetragen wurden und sich dieser Firmenbestandteil auch in der Öffentlichkeit eingebürgert hat.

Was folgt jetzt für die Praxis?

Was folgt jetzt für die Praxis aus dieser Entscheidung, so sie sich denn bei den Registergerichten durchsetzt?

1. Bei bereits eingetragenen Gesellschaften mit dem Firmenbestandteil „gGmbH“ bleibt es dabei, dass diese Gesellschaften ursprünglich wirksam gegründet wurden, vgl. § 75 GmbHG.

Allerdings kann ein Registergericht im Wege eines sogenannten Firmenmissbrauchsverfahrens oder Firmenbeanstandungsverfahrens nach den Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit gegen die Firmierung einschreiten. Im Ergebnis kann das Registergericht darauf drängen, die Firmierung im Sinne der Rechtsprechung des OLG München dergestalt zu ändern, dass anstelle des Firmenbestandteils „gGmbH“ jetzt die Gesellschaft unter Benutzung des Bestandteils „gemeinnützige GmbH“ firmiert.

Solange aber bei den Registergerichten keine entsprechenden Verfahren eingeleitet werden, bleibt zunächst alles beim Alten.

2. Möglicherweise größere Brisanz haben die handelsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Aspekte der Benutzung des Firmenbestandteils „gGmbH“.

Nach § 18 Absatz 2 HGB darf die Firma eines Kaufmanns keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

Dieses sogenannte Irreführungsverbot und letztlich der Schutz des Grundsatzes der Firmenwahrheit können im Zusammenspiel mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften durchaus dazu führen, dass von Dritten gegen entsprechende Firmierungen vorgegangen wird. Nach den Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer irreführend wirbt, § 5 Absatz 1 UWG. Eine solche irreführende Werbung kann damit auch in wettbewerbsrechtlicher Sicht problematisch sein. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung für eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft einmal festgestellt, dass jedenfalls wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Firmierung eines Unternehmens nicht deshalb zu verneinen sind, weil die Firmierung zu einem früheren Zeitpunkt einmal zulässigerweise geführt wurde und insoweit im Handelsregister eingetragen ist (BGH Urteil vom 27.02.2003, Az.: I ZR 25/01).

Abmahnrisiko

Die praktischen Probleme im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht ergeben sich allerdings weniger aus der wirtschaftlichen Praxis und einem echten Abmahninteresse denn aus der Tatsache, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche häufig immer noch von Abmahnorganisationen genutzt werden, die vermeintliche Wettbewerbsverstöße rügen, um sich so eine Einnahmequelle zu sichern. Der eigentliche wettbewerbsrechtliche Ansatz, wonach eine Irreführung dahingehend vorliegt, dass eine Gesellschaft durch den Zusatz „gemeinnützig“ auf einen in Wirklichkeit nicht vorliegenden Steuerbegünstigungsstatus hinweist, greift in den hier diskutierten Fällen nicht. Die Gesellschaften sind als steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. Abgabenordnung anerkannt. Es muss also bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im hiesigen Kontext immer geprüft werden, ob keine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen besteht. Zwar hat der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 8 Absatz 4 UWG versucht, die missbräuchliche Geltendmachung von Wettbewerbsansprüchen einzudämmen. Dies hat in der Praxis allerdings noch nicht zum Erlöschen vergleichbarer Praktiken geführt.

Keine Unterlassungserklärung abgeben

Sofern gemeinnützige Organisationen künftig mit solchen wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen konfrontiert werden, kann nur dringend dazu geraten werden, sich hiergegen auch und gerade vor Gericht zu verteidigen. Keinesfalls sollte auf entsprechende Abmahnungen hin eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, die dann notwendigerweise die Verpflichtung zur Folge hat, Abmahnkosten und damit Geld an den Abmahnenden zu zahlen.

In den nächsten Monaten muss jetzt beobachtet werden, ob sich die Meinung des OLG München auch bei den Registergerichten flächendeckend durchsetzt. Gründet man eine neue Gesellschaft in der Rechtsform der gemeinnützigen GmbH, so sollte vorsorglich bei der Firmierung darauf geachtet werden, anstelle des bisherigen Firmenbestandteils „gGmbH“ zukünftig „gemeinnützige GmbH“ zu wählen. Damit spart man sich eine Ablehnung der Eintragung beim Handelsregister und letztlich unnötige Beurkundungskosten, die dadurch entstehen, dass man den Gesellschaftsvertrag dann wieder ändern muss.

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Autor/in

Ralf Wickert

ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht. Er ist Gesellschafter der Dornbach GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft mit den Tätigkeitsschwerpunkten gesellschaftsrechtliche, arbeits- und steuerrechtliche Beratung von Unternehmen und Verbänden. Autor mehrerer Fachbücher, u. a. des Praxishandbuches Verbandsrecht und des Praxishandbuches Datenschutz in Verbänden.

http://www.dornbach.de