Der Gesetzgeber reagiert derzeit mit hoher Geschwindigkeit auf die Corona-Pandemie und verkündet im Rekordtempo neue Gesetze, so auch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“.
Dieses Gesetz löst das Dilemma der Verbände, nur auf sehr unsicherer Grundlage in 2020 Mitgliederversammlungen als Präsenzveranstaltung, d. h. im klassischen Umfeld, durchführen zu können. Das Problem besteht hier u. a. darin, aufgrund der hohen Vorlaufzeiten und der entsprechenden hohen Kosten für die Buchung von Hotels oder Veranstaltungszentren eine Unsicherheit einzugehen. Denn es ist nicht klar, ob man die Veranstaltung überhaupt in der zweiten Jahreshälfte durchführen darf. Von daher sollten die Verbände überlegen, ob man in der Sondersituation des Jahres 2020 nicht eine Mitgliederversammlung ohne Präsenz der Teilnehmer vor Ort durchführt. Hierfür gibt das neue Gesetz die Rechtsgrundlage, auch wenn die Satzung selbst solche Mitgliederversammlungen außerhalb von Präsenzveranstaltungen gar nicht vorsieht. Nach Inkrafttreten des Gesetzes und der darin enthaltenen Erleichterungen für die Durchführung von Mitgliederversammlungen können diese für die Verbandstätigkeit nutzbar gemacht