Die Konfrontation mit selbstverständlich erscheinenden Fragen führt im praktischen Leben gelegentlich zu überraschenden Erkenntnissen. Diese Erfahrung macht in diesen Tagen der Verfasser dieses Beitrags anlässlich einer Sitzung des DGVM-Arbeitskreises „Verbandsbesteuerung“. Die Frage eines Teilnehmers lautete schlicht: Welche Merkmale lassen bei einem Ehrenamtler auf ein weisungsabhängiges Abhängigkeitsverhältnis schließen? Erster Impuls: Ein Ehrenamtler ruht in sich, ist autonom, nichts und niemand unterworfen, weiß über sich nur den gestirnten Himmel und den Willen des Allmächtigen. Doch: hält diese hehre Einschätzung den Maßstäben der schnöden Wirklichkeit stand?
Keine einheitliche Definition des Ehrenamts Bevor wir uns der Frage zuwenden, ob und unter welchen möglichen Umständen ein Ehrenamtler weisungsabhängig tätig ist, müssen wir erst die Vorfrage klären: Was ist ein Ehrenamt? Befragt man zeitgemäß das allwissende Internet, bekommt man derart widersprüchliche Auskünfte, dass man diese moderne Methode des Wissen-Schöpfens alsbald als untauglich (jedenfalls bei dieser Fragestellung) verwirft. Bleibt zunächst einmal eigenes Nachdenken, eine zwar etwas verstaubte, aber nicht unbedingt schlechte Methode. Versuchen wir es also zunächst mal mit einer Auslegung des Wortes „Ehrenamt“ nach dem Wortsinn! Von der Semantik her gliedert sich der Begriff in die Bestandteile „Amt“ und „Ehre“. Fangen wir also mit dem Amt an! Das Amt spiegelt etwas Offizielles, eine Organisation im Hintergrund wider, innerhalb derer eine Funktion zu besetzen ist. Diese Funktion wird verkörpert in der Person eines Amtsträgers. Eine individuelle Person, die nur in eigener A