Freiwillige Selbstverpflichtungen werden als Instrument in verschiedensten Politikbereichen genutzt. Auch viele Verbände lassen von ihren Mitgliedern sogenannte freiwillige Selbstverpflichtungen unterzeichnen. Dabei handelt es sich um einseitige, rechtlich unverbindliche Erklärungen, in denen sich regelmäßig die Mitglieder eines Verbands gegenüber diesem verpflichten, bestimmte Verhaltensregeln einzuhalten. Doch wie steht es mit der rechtlichen Akzeptanz dieser Erklärungen und was folgt daraus für die Praxis?
Bei den vereinbarten Regeln handelt es sich typischerweise um solche, die der Realisierung und Umsetzung umweltpolitischer Ziele sowie dem Verbraucherschutz dienen. Hintergrund kann aber auch das Ziel sein, einheitliche Qualitätsstandards beziehungsweise neue Qualitätsstufen eines Produkts zu etablieren. Beide Ziele können freilich auch durch ein und dieselbe Erklärung verfolgt werden. Klassische Beispiele für eine freiwillige Selbstverpflichtung sind die Erklärungen zum Verzicht auf FCKW bzw. H-FCKW, zur Reduktion der CO2-Emissionen, zur Rücknahme und Verwertung von Altautos, die Vereinbarung zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen oder eine Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber mit dem Ziel, für mehr Transparenz beim Netzausbau und bei den tatsächlich gemessenen Emissionen zu sorgen. Praxisrelevant sind ebenfalls Erklärungen, durch die sich Verbandsmitglieder verpflichten, ein Produkt nur dann mit der Verwendung eines bestimmten Inhaltsstoffs zu bewerben, wenn dieses