Die Mitglieder der Verbandsorgane sind, wie andere Führungsorgane juristischer Personen, einem erheblichen persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Nicht zuletzt eine Vielzahl neuer gesetzlicher Bestimmungen, wie neue Entwicklungen im Haftungs- und Kartellrecht sowie neue datenschutzrechtliche Bestimmungen führen dazu, dass Vorstände neue Compliance-Management-Systeme implementieren müssen. Gerade die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung sowie die Haftung von Ehrenamt und hauptamtlichem Führungspersonal im Verband gilt es zu berücksichtigen.
Zu unterscheiden ist zum einen die Haftung des Verbandes selbst sowie die Haftung des Vorstands.
Die bisherige Rechtslage
Nach altem Recht hafteten Verbandsvorstände, soweit nicht ausdrücklich (etwa in der Satzung) Abweichendes bestimmt war, bereits für leichte Fahrlässigkeit. Sie waren – unabhängig von der Ehrenamtlichkeit ihrer Tätigkeit – damit der Gefahr ausgesetzt, von Dritten oder dem Verband mit ihrem Privatvermögen zur Haftung herangezogen zu werden.
Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlichen Verbandsvorständen
Nunmehr hat der Deutsche Bundestag am 2. Juli 2009 das Gesetz zur Begrenzung der Haftung ehrenamtlich tätiger Verbandsvorstände beschlossen. Es sieht unter anderem vor, dass ehrenamtlich tätige Verbandsvorstände zukünftig nur noch für Schäden einstehen müssen, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Die wesentlichen Änderungen: Zentrale Bedeutung hat die vom Bundestag beschlossene Einführung des § 31a in das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Die neue Regelung sieht Folgendes vor: Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verband für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Voraussetzung der Haftungsprivilegierung ist zunächst, dass der Vorstand unentgeltlich tätig ist. Durch diese Regelung wird das Schadenrisiko für ein pflichtwidriges Verhalten von ehrenamtlichen Organmitgliedern nunmehr auf den Verband verlagert. Im Übrigen bleibt es bei der alten Haftungslage, soweit die Voraussetzungen des Ehrenamts beim Vorstand nicht vorliegen.
Möglichkeiten der Absicherung
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Verbände sichert neben Ansprüchen Dritter das sogenannte Eigenschadenrisiko für die fahrlässigen Pflichtverletzungen der Organe und Mitarbeiter ab. Der Versicherer tritt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit ein. Durch die neue gesetzliche Regelung, bei der die ehrenamtlich tätigen Organe nur bei grober Fahrlässigkeit haften, bietet diese Versicherung weitergehenden Schutz für den Verband als solches an, da der Grad der Fahrlässigkeit insoweit für den Versicherungsschutz unbeachtlich ist. Als Schadenmöglichkeiten, die diese Versicherung abdeckt, seien beispielhaft erwähnt: Fehler bei der Erstellung von Druckerzeugnissen, Eingehen satzungswidriger Verpflichtungen, Mittelfehlverwendung, Verjährenlassen von Forderungen, Zahlung überhöhter Rechnungen sowie fehlerhafte Durchführung von Bauvorhaben.
Daneben gibt es die sogenannte Außenhaftung, die insbesondere zum Tragen kommt, wenn der Verband insolvent ist. Als Schadenfallbeispiele seien hier genannt:
- Verletzung von sogenannten Verkehrssicherungspflichten
- Verletzung der Insolvenzantragspflicht
- steuerrechtliche Haftung
- sozialversicherungsrechtliche Haftung
- fehlerhafte Beratung
Denkbare Haftungsfälle sind hierbei so vielfältig wie die Geschäftsführungspflichten selbst.
D&O-Versicherung
Im Gegensatz zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sichert die D&O-Versicherung Vorstände gegen Schadenersatzansprüche wegen angeblicher unternehmerischer Fehlentscheidungen ab. Die Philosophie der D&O-Versicherung (Vermögensschaden--Haftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen) ist der Schutz vor existenzgefährdenden Vermögensschäden für das Organ. Die Anmeldung eines Versicherungsfalls setzt voraus, dass das Kontrollorgan gegenüber dem Vorstand Schadenersatzansprüche geltend macht.
Beispiel: Der ehrenamtliche Vorstand vergisst infolge leichter Fahrlässigkeit einen Fördermittelantrag rechtzeitig zu stellen; die ansonsten gewährte Förderung wird von der Behörde wegen verfristeter Antragsstellung zurückgewiesen.
Künftig wird der ehrenamtliche Vorstand dem Verband gegenüber nicht mehr haften, soweit es sich um leichte Fahrlässigkeit gehandelt hat. Da keine Haftung besteht, würde über die D&O-Versicherung zwar noch Abwehrschutz für unberechtigte Ansprüche gewährt, aber der Ersatz des Eigenschadens des Verbandes wäre über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu lösen, es sei denn, die D&O-Versicherung sieht einen Passus vor, wonach sich der Versicherer nicht auf die neue Haftungsregelung beruft, mit der Maßgabe, dass der Verband auch bei leichter Fahrlässigkeit einen Ersatz über die D&O-Versicherung erhält. Das Beispiel zeigt, dass es nach wie vor sinnvoll ist, sowohl die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als auch die D&O-Versicherung in einem Paket abzuschließen.
Versicherungslösung
Die DGVM hat sich dazu entschlossen, ihren Mitgliedern eine Spezialdeckung durch Bündelung der D&O- sowie Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Form eines Gruppenvertrags zur Verfügung zu stellen.
Der Kreis der infrage kommenden Versicherer ist begrenzt. Zur Marktsondierung wurde der langjährige Partner, die PP Business Protection GmbH, Spezialmakler für die juristischen Sparten, beauftragt. Eine Besonderheit des Konzepts ist in dem Baustein der sogenannten Organhöherdeckung in der Vermögensschaden-Haftpflicht zu sehen, der eine unmittelbare Inanspruchnahme des betroffenen Organs zunächst nicht erforderlich macht. Mit ihm erfolgt die Schadenregulierung des dem Verband durch Fehler seiner Verantwortungsträger entstandenen Vermögensschadens zunächst im Verhältnis Verband/Versicherer und nicht im Verhältnis Verband/Vorstand. Die D&O-Versicherung rundet das Versicherungspaket sodann in dem Sinne ab, dass, sollte aus der Vermögensschaden-Deckung kein Versicherungsschutz zu erlangen sein und der Vorstand unmittelbar in Anspruch genommen werden, entsprechender Abwehrschutz über die D&O-Versicherung gewährt wird und im Falle des Nachweises der Pflichtverletzung der Schaden über die D&O-Versicherung reguliert wird.
Der Gruppenvertrag wurde exklusiv für die Mitglieder der DGVM entwickelt, dem ein einfaches Antragsverfahren zugrunde liegt, was umständliche Risikoprüfungen obsolet macht. Nähere Details zu diesem Rahmenkonzept können direkt über die PP Business Protection GmbH, Hamburg erfragt werden.
Literatur:
Ries, Gerhard/Peiniger Gunhild: Haftung und Versicherung von Managern. GmbH, AG, Stiftung, Verein, Regensburg/Berlin 2009, Walhalla Fachverlag,
ISBN 978-3-8029-1546-8