Verbändereport AUSGABE 1 / 2014

Europäische Kommission überprüft verbandsrelevante Umsatzsteuer-Vorschriften

Stellungnahmemöglichkeit für Verbände bis zum 14. Februar 2014

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Die Europäische Kommission überprüft zzt. diejenigen unionsrechtlichen Umsatzsteuer-Vorschriften, die öffentliche Einrichtungen – wie z. B. Industrie- und Handelskammern und andere berufsständische Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts – betreffen. Die Überprüfung erstreckt sich aber darüber hinaus auf Umsatzsteuer-Befreiungen, die für Berufsverbände und gemeinnützige Verbände gelten. Betroffen sind die Vorschriften der Art. 13 sowie Art. 132 ff. der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Im Rahmen des gegenwärtig laufenden Konsultationsverfahrens haben Verbände die Möglichkeit, Stellungnahmen gegenüber der Kommission abzugeben. Zweck der Konsultation ist es, „einschlägige Argumente und Informationen von Interessengruppen zu sammeln, um die Kommission bei ihren Überlegungen in diesem Bereich zu unterstützen“.

Die Europäische Kommission überprüft zzt. diejenigen unionsrechtlichen Umsatzsteuer-Vorschriften, die öffentliche Einrichtungen – wie z. B. Industrie- und Handelskammern und andere berufsständische Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts – betreffen.

Die Überprüfung erstreckt sich aber darüber hinaus auf Umsatzsteuer-Befreiungen, die für Berufsverbände und gemeinnützige Verbände gelten. Betroffen sind die Vorschriften der Art. 13 sowie Art. 132 ff.
der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Im Rahmen des gegenwärtig laufenden Konsultationsverfahrens haben Verbände die Möglichkeit, Stellungnahmen gegenüber der Kommission abzugeben. Zweck der Konsultation ist es, „einschlägige Argumente und Informationen von Interessengruppen zu sammeln, um die Kommission bei ihren Überlegungen in diesem Bereich zu unterstützen“.

Bedenken gegen die bisherige Richtlinien-Regelung

Die Kommission begründet ihre Initiative damit, dass die mehrwertsteuerliche Behandlung öffentlicher Einrichtungen und die Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten im Laufe der Jahre immer wieder Bedenken und Kritik hervorgerufen hätten.

Dazu führt die Kommission im Einzelnen aus:

Während im Allgemeinen fast alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und grundsätzlich besteuert werden, gelten bestimmte von öffentlichen Einrichtungen erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen als nicht steuerbar, auch wenn es sich dabei um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der allgemeinen Grundsätze des MwSt-Rechts handelt. Einige andere dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten sind von der Mehrwertsteuer befreit.

Diese Vorschriften stammen aus den 1970er-Jahren, als viele dieser Leistungen nur von öffentlichen Einrichtungen erbracht wurden. Es stellt sich die Frage, ob diese Vorschriften immer noch angemessen sind. Die zunehmende Privatisierung und die Öffnung (oder Deregulierung) von Tätigkeiten, die ausschließlich dem öffentlichen Sektor vorbehalten waren, haben zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen öffentlichen und privaten Akteuren geführt, die ähnliche Tätigkeiten ausüben.

Ablauf des weiteren Verfahrens

Die Kommission bereitet eine mögliche künftige Rechtssetzungsinitiative in diesem Bereich vor. Sie hat dazu bereits zwei wirtschaftliche Studien in Auftrag gegeben und will nun eine Folgenabschätzung (impact assessment) ausarbeiten. Hierzu werden alle interessierten Kreise eingeladen, Stellungnahmen zu möglichen Änderungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) abzugeben.

Das betrifft öffentlich-rechtliche Berufsverbände (z. B. Berufskammern):

Der bisherige Art. 13 MwStSystRL enthält Sonderregelungen, die zum Beispiel für IHKs, Handwerkskammern, Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern, Handwerksinnungen und ähnliche juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten. Bewirken diese Einrichtungen Umsätze, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, so unterliegen diese Einrichtungen nicht der Mehrwertsteuer (diese Vorgänge sind nach deutscher Terminologie nicht steuerbar). Führt jedoch die Nichtbesteuerung zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“, so werden diese Vorgänge umsatzsteuerbar, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

Diese Regelung ist kritisiert worden, weil sie in der Anwendungspraxis – besonders wegen begrifflicher Unklarheiten – erhebliche Schwierigkeiten aufweist. So gibt es in der EU keine einheitliche Definition von Tätigkeiten, die öffentliche Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt erbringen.

Das betrifft privatrechtliche Verbände (z. B. Berufsverbände und gemeinnützige Verbände):

Für diese privatrechtlichen Verbände gibt es in den Art. 132 bis 134 MwStSystRL
eine größere Anzahl von Steuerbefreiungen für Umsätze, die grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen. Einige dieser Befreiungsvorschriften geben den nationalen Gesetzgebern einen weiten Ermessensspielraum. Dadurch können die Verbände vielfach zwischen (direkt anwendbarem) Unionsrecht und dem nationalen MwSt-Recht wählen, je nachdem, welches Recht gerade günstiger erscheint. Dieses Phänomen erwähnt die Kommission allerdings nicht ausdrücklich, sondern hebt allgemein die Komplexität der Vorschriften und den Mangel an Harmonisierung hervor.

Reformoptionen

Die Kommission referiert eine größere Anzahl von Reformoptionen, die in den verschiedenen bisherigen Studien unterbreitet worden sind. Diese Optionen sind in dem Konsultationspapier der Kommission im Einzelnen erläutert und können unter der Adresse

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/ consultations/tax/public_bodies/consultation_document_de.pdf

heruntergeladen werden.

Dieses Dokument enthält einen Fragebogen zu fünf verschiedenen Fragekreisen, innerhalb derer detaillierte Fragen an die betreffenden Verbandskreise gestellt werden. Adressaten dieser Fragen sind aber auch generell Unternehmen und steuerliche Berater. 

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Autor/in

Winfried Eggers

erlernte das „Steuerhandwerk” als Regierungsrat in der Verwaltung in NRW. Er war danach neun Jahre Finanzrichter beim Finanzgericht Köln. Bis Mitte 1998 war er in der Steuerabteilung des BDI tätig. Seither ist Dr. Eggers niedergelassener Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht für Verbände und Organisationen in Köln.