Věra Jourová, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, hat Mitte Dezember mit den Verhandlungsführern des Europäischen Parlaments, EP-Vizepräsidentin Katarina Barley und Danuta Hübner, Mitglied des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, sowie Staatssekretär Michael Roth für die deutsche Ratspräsidentschaft eine provisorische Einigung über ein einheitliches verbindliches Transparenzregister erzielt. Das jetzige Kompromisspaket soll das seit 2014 geltende Übereinkommen zwischen dem Europäischen Parlament und der EU-Kommission ersetzen.
Die entscheidende Neuerung ist, dass das Transparenzregister und die damit verbundenen Transparenzregeln nicht nur für das Europaparlament und die Kommission, sondern auch für den Europäischen Rat und seine Formationen gelten sollen. Alle drei Institutionen machen damit die Registrierung von Interessenvertretern zur Voraussetzung für eine Beteiligung an den jeweiligen Entscheidungsprozessen. Außerdem können sich nachgeordnete EU-Institutionen sowie die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten dem Abkommen anschließen und bestimmte Aktivitäten von Interessenvertretern von der Registrierung im Transparenzregister abhängig machen. Wer muss sich registrieren, wer nicht? Wie bisher fallen in den Anwendungsbereich des Transparenzregisters alle Aktivitäten, die darauf abzielen, die Formulierung bzw. Umsetzung von Politik und Rechtsvorschriften sowie die Entscheidungsprozesse der europäischen Institutionen zu beeinflussen. Dazu gehören insbesondere: Die Organisation oder Teilnahme an Treffen, Konferen