Verbände sehen sich häufiger vor die Notwendigkeit gestellt, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen oder einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Während über die Kosten des Verfügungsverfahrens durch Gerichtsbeschluss entschieden wird, wirft die Erstattung der außergerichtlichen Abmahnungskosten immer wieder Fragen auf.
Anspruchsgrundlage: Geschäftsführung ohne Auftrag
Nach einer ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Instanzgerichte sind die Abmahnkosten, die von Verbänden zur Förderung der gewerblichen Interessen geltend gemacht werden, nach den Grundsätzen der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ gemäs den §§ 683, 677, 670 BGB zu erstatten (zum Beispiel BGH WRP 84, 134, WRP 91, 159, WRP 96, 199).
Die Rechtsprechung wendet die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag an, weil sie davon ausgeht, dass die Abmahnung dem Wettbewerbsstörer objektiv nützlich war und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat, weil bei berechtigten Abmahnungen davon auszugehen ist, dass damit ein kostspieliger Prozess vermieden werden kann.
Allerdings stellt sich die Frage, ob Verbände in jedem Fall auch die Kosten eines für die Abmahnung eingeschalteten Rechtsanwaltes ersetzt verlangen können. Rechtlicher Hintergrund ist, dass es dem mutmaßlichen Willen des Störers, auf den es im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag ankommt, entsprechen wird, die Kosten für eine Abmahnung möglichst gering zu halten.
Kosten der Abmahnung möglichst gering halten
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1984 muss der Abmahnende bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen unnötig hohe Rechtsverfolgungskosten vermeiden (BGH WRP 84, 405). Die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sind daher nur erstattungsfähig, wenn die Einschaltung eines Anwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Dies ist bei typischen und durchschnittlichen Abmahnungen durch Fachverbände in aller Regel nicht der Fall.
Das gilt insbesondere dann, wenn die Beurteilung von Wettbewerbsfragen zum überwiegenden oder ausschließlichen Zweck des Fachverbandes gehört. In diesen Fällen kann erwartet werden, dass der Verband die nötigen Rechtskenntnisse selbst besitzt. Es hängt also stets vom Einzelfall ab, ob die Hinzuziehung anwaltlichen Rates in Wettbewerbsfragen notwendig oder unangemessen war (so auch das Kammergericht in WRP 77, 793). Kritisch wird dieser Rechtsprechung gegenüber eingewandt, dass Verbände sich genötigt sehen könnten, nur noch einfache und klare Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, da sie ansonsten die vorprozessualen Abmahnkosten selbst tragen müssten.
Unterlässt der Abgemahnte trotz der Abmahnung nicht sein wettbewerbwidriges Verhalten, so dass der abmahnende Verband einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, können dennoch die Abmahnkosten im Rahmen des Verfügungsverfahrens geltend gemacht werden (Bundesgerichtshof an den zitierten Stellen).
Bei Unterwerfung auch vertraglicher Anspruch
Wenn aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die die Kostenpauschale mitumfasst, besteht zugunsten des abmahnenden Verbandes neben dem gesetzlichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ein zusätzlicher Anspruch aus Vertrag. Dieser vertragliche Anspruch ist unabhängig davon, ob die Abmahnung berechtigt war oder nicht (so zuletzt das Amtsgericht Oberhausen in seinem Urteil vom 6. August 1999 (Aktenzeichen 36C 240/99)).
Volle Pauschale auch bei teilweisem Erfolg?
Schließlich stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob die Kostenpauschale für die Abmahnung auch dann in voller Höhe zu zahlen ist, wenn von mehreren gerügten Wettbewerbsverstößen nur einer oder einige berechtigterweise gerügt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch in diesen Fällen die volle Kostenpauschale zu zahlen, sofern mindestens ein Wettbewerbsverstoß zu Recht gerügt worden ist (BGH WRP 99, 509 und OLG Frankfurt WRP 91, 326).