Seit vielen Jahrzehnten fristen § 22 BGB und der dort geregelte wirtschaftliche Verein ein kümmerliches Dasein. Neue wirtschaftliche Vereine gibt es praktisch kaum, da sie nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1979 (Az. 1 C8/74, NJW 1979, 2261, 2263) und nicht mehr genehmigungsfähig sind. Zur Erinnerung: Im Unterschied zum rechtsfähigen Idealverein, der nach § 21 BGB nur ideelle Vereinszwecke verfolgen darf, gab es immer schon das Modell eines wirtschaftlichen Vereins, geregelt in § 22 BGB, der nicht nur auf einen ideellen Vereinszweck begrenzt war, sondern ausdrücklich wirtschaftliche Ziele und Zwecke verfolgen durfte. Rechtsfähigkeit erlangte dieser wirtschaftliche Verein nicht durch Eintragung in das Vereinsregister, sondern durch staatliche Genehmigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der oben genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch Schaffung der GmbH, der Aktiengesellschaft und insbesondere der Genossenschaft Spezialformen im Gesell
Ralf Wickert
ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht. Er ist Gesellschafter der Dornbach GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft mit den Tätigkeitsschwerpunkten gesellschaftsrechtliche, arbeits- und steuerrechtliche Beratung von Unternehmen und Verbänden. Autor mehrerer Fachbücher, u. a. des Praxishandbuches Verbandsrecht und des Praxishandbuches Datenschutz in Verbänden.
http://www.dornbach.deVerbaende.com Digital-Zugang
Ihr Zugang zu mehr als 1.000 exklusiven Fachartikeln
- Alle Fachartikel auf verbaende.com frei
- Digital & flexibel auf allen Geräten
- ABO Jederzeit kündbar
ODER
Sie sind DGVM Mitglied oder haben ein Verbändereport Abo?
Dann loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten hier ein.