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Seit vielen Jahrzehnten fristen § 22 BGB und der dort geregelte wirtschaftliche Verein ein kümmerliches Dasein. Neue wirtschaftliche Vereine gibt es praktisch kaum, da sie nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1979 (Az. 1 C8/74, NJW 1979, 2261, 2263) und nicht mehr genehmigungsfähig sind. Zur Erinnerung: Im Unterschied zum rechtsfähigen Idealverein, der nach § 21 BGB nur ideelle Vereinszwecke verfolgen darf, gab es immer schon das Modell eines wirtschaftlichen Vereins, geregelt in § 22 BGB, der nicht nur auf einen ideellen Vereinszweck begrenzt war, sondern ausdrücklich wirtschaftliche Ziele und Zwecke verfolgen durfte. Rechtsfähigkeit erlangte dieser wirtschaftliche Verein nicht durch Eintragung in das Vereinsregister, sondern durch staatliche Genehmigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der oben genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch Schaffung der GmbH, der Aktiengesellschaft und insbesondere der Genossenschaft Spezialformen im Gesell