Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht. Dadurch sollen unter anderem europäische Vorgaben zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Kartellrecht umgesetzt werden. Da die Umsetzungsfrist Ende 2016 abläuft, plant das Ministerium einen zügigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Es ist daher wahrscheinlich, dass die endgültigen Regelungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dem vorliegenden Entwurf weitgehend entsprechen werden. Dieser Artikel konzentriert sich auf die besonders praxisrelevanten Regelungen zum Schadensersatz.
Worum geht es? Ein Kartellrechtsverstoß kann bekanntlich nicht nur die Verhängung behördlicher Bußgelder zur Folge haben. Eine weitere (möglicherweise noch kostspieligere!) Konsequenz besteht in Schadensersatzforderungen durch Unternehmen oder Privatpersonen. Ist nämlich Geschädigten des Kartells ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, können sie dafür Geldersatz von dem Schädiger verlangen. Als Geschädigte kommen entweder Mitbewerber des Schädigers oder dessen Abnehmer bzw. Lieferanten infrage. Grundsätzlich steht Abnehmern auf jeder Stufe – bis hin zum Endverbraucher – Schadensersatz zu. Das Kartellrecht kennt eine Vielzahl möglicher Verstöße. Beispielhaft sei an dieser Stelle auf Preisabsprachen der Hersteller beim Vertrieb von Produkten verwiesen; dabei ist nicht entscheidend, ob der Kartellant den Schaden vorhergesehen hat. Der Geschädigte ist dann so zu stellen, als ob der Verstoß nie stattgefunden hätte. Im Fall eines Herstellerkartells würde der Schaden des Abnehmers be