Seit Jahren war höchstrichterlich ungeklärt, inwieweit die im Verbandswesen üblichen sogenannten Ehrenamtspauschalen der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Die Sozialversicherungspflicht hing lange wie ein Damoklesschwert über den Verbänden. Nun hat das Bundessozialgericht hier Klarheit geschaffen und mit seinem Urteil das Ehrenamt in allen ehrenamtlich strukturierten Organisationen gestärkt.
Seit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2001 zur Sozialversicherungspflicht eines hauptamtlich beschäftigten Vereinsvorstandes in einem gemeinnützigen Verein war klar, dass sich Vorstände von privatrechtlich organisierten Vereinen nicht auf die Ausnahmevorschrift des Sozialversicherungsrechtes berufen können, wonach Vorstände von Aktiengesellschaften sozialversicherungsfrei ihre Tätigkeit ausüben können (BSG Urteil vom 19.06.2001, Az. B 12 KR 44/00). Offen blieb aber, ob eine durch ehrenamtliches Engagement geprägte Tätigkeit in Vereinen und Kammern sowie die hierfür oft als Pauschale gezahlte Vergütung der Sozialversicherungspflicht unterworfen sind oder nicht. Betroffen sind all jene Fälle, bei denen etwa in Berufs- und Wirtschaftsverbänden oder gemeinnützigen Organisationen beziehungsweise berufsständischen Kammern eine ehrenamtliche Funktion ausgeübt wird und hierfür ein pauschaliertes Entgelt gezahlt wird. Für diese Tätigkeiten prägend ist, dass sie nicht