Die neuen Regelungen bringen geänderte und neue Offenlegungspflichten. Nur wenige Monate bleiben, Abläufe zu überarbeiten, um den Anforderungen des Lobbyregistergesetzes für die Interessenvertretung gerecht zu werden. Verstärkte strukturelle und neue inhaltliche Transparenz wird für alle verbandlichen Akteure
im Kontakt zu Bundestag und Bundesregierung zu Änderungen führen.
Noch bevor das Gesetz zum Lobbyregister und gesetzlichen Verhaltenskodex für Interessenvertretende so richtig in der Praxis angekommen war, hatten die Parteien der Ampelregierung in ihrem Koalitionsvertrag eins vereinbart: Das Lobbyregister soll reformiert werden. Ende 2021 formulierten die Koalitionäre, dass der Anwendungsbereich erweitert, die Offenlegungspflichten verschärft und eine Fußspur eingeführt werden soll. Das gerade in Kraft tretende Lobbyregistergesetz1 sollte also gründlich auf den Prüfstand. Immerhin bis Ende Oktober 2023 hat es gedauert, bis sich die Koalitionäre auf die Einzelheiten der „Reform des Lobbyregisters“ einigen konnten. Der Bundestag hat am 19.10.2023 zu nächtlicher Stunde das Ergebnis langen Ringens in 2. und 3. Lesung verabschiedet2. Die Zustimmung des Bundesrates dürfte Formsache sein, sodass sich alle Interessenvertretenden ab 01.03.2024 auf neue und geänderte Regelungen3 einstellen und bis spätestens 30.06.2024 ihre Einträge an die neue Rechtslage anpassen m�