Der Gesetzgeber erkannte bereits früh, dass der Betrieb von Websites besondere gesetzliche Regelungen benötigt. Seit 2007 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft, das das ältere Teledienstegesetz (TDG) von 1997 ersetzte. Daneben finden sich aber auch in anderen Gesetzen rechtlich zwingende Anforderungen an Websites. Der nachfolgende Artikel möchte einen grundlegenden Überblick über die Thematik geben und auf etwaige Besonderheiten bei hauptamtlich geführten Verbänden bzw. Vereinen hinweisen.
Impressum Die Impressumspflicht nach dem TMG trifft – stark vereinfacht – jede kommerzielle Website bzw. jeden nicht rein privaten Anbieter von Telemedien, also Websites. Nach § 5 Abs. 1 TMG müssen alle Websites ein Impressum haben, über die Leistungen angeboten werden, die in der Regel kostenpflichtig sind. Was mit dieser regelmäßigen Entgeltlichkeit gemeint ist, ist umstritten und füllt Bibliotheken von Rechtsprechung und Aufsätzen. In der Vereinspraxis ist es jedoch einfacher: Fast jeder eingetragene Verein ist impressumspflichtig. Viele der Leistungen bzw. Mitgliedsrechte und -vorteile werden auch kommerziell angeboten. Es ist bei Vereinen zwar denkbar, dass sie ausnahmsweise von der Impressumspflicht nicht erfasst sein könnten. Die juristisch fundierte Prüfung der Ausnahme ist jedoch – wie die Praxis zeigt – um ein Vielfaches aufwendiger als die praktische Umsetzung des Impressums. Die Anforderungen an das Impressum ergeben sich im Wesentlichen aus § 5 Abs. 1 TMG. Diese Norm enthä