Sponsoring als Finanzierungsinstrument ist aus dem Leben von Verbänden heute nicht mehr wegzudenken. Das betrifft Berufsverbände in gleicher Weise wie gemeinnützige oder mildtätige Verbände. Beim Sponsoring handelt es sich um ein Geschäft auf Gegenseitigkeit. Zugrunde liegt immer eine Werbeleistung des gesponserten Verbandes für den Sponsor. Geschenke werden hier nicht gemacht. Bei strenger Betrachtung unterliegt das Sponsoring sowohl der Ertrags- wie auch der Umsatzbesteuerung. Für die Verbände wäre diese Besteuerung ertragsteuerlich misslich, weil sie in den meisten Fällen den Sponsoring-Betrag mit dem Fiskus teilen müssten.
Ertragsteuerbefreiung durch den „Sponsoring-Erlass“
Deshalb haben sich insbesondere gemeinnützige Verbände frühzeitig an das Bundesfinanzministerium mit der Bitte gewandt, auf diese Besteuerung aus allgemeinen Billigkeitserwägungen zu verzichten. Herausgekommen ist dabei der bekannte „Sponsoring-Erlass“ aus dem Jahre 1997. Für die gesponserten Verbände regelte der Erlass Folgendes:
„Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können, wenn der Empfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft ist, steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden.
Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere Anwendungserlass zur Abgabenordnung, zu § 67 a, Tz. I/9). Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sein.“
Wie dem Wortlaut des Erlasses zu entnehmen ist, war diese Regelung ursprünglich für steuerbegünstigte (d.h. vor allem gemeinnützige und mildtätige) Körperschaften gedacht. Sie ist nicht auf Berufsverbände zugeschnitten. Dennoch wird in der Praxis dieser Unterschied vielfach nicht mehr wahrgenommen, sodass auch Berufsverbände in den Genuss dieses ertragsteuerlichen Sponsoring-Erlasses kommen.
Steuerfrei sind danach das Duldungs-Sponsoring, bei dem der gesponserte Verband duldet, dass der Sponsor selbst darauf hinweist, dass er den Verband sponsert,
das Hinweis-Sponsoring, bei dem der gesponserte Verband darauf hinweist, dass seine Aktivitäten durch den Sponsor gefördert werden. Dabei darf auf den Sponsor nur dezent hingewiesen werden.
Neu: Keine Umsatzsteuer auf bestimmte Sponsoring-Leistungen
Der Sponsoring-Erlass aus dem Jahr 1997 bezieht sich nicht auf die Umsatzsteuer. Daher unterliegen Sponsoring-Leistungen grundsätzlich der Umsatzbesteuerung. Denn der Gesponserte erbringt ja für den Sponsor eine Werbeleistung. Nunmehr sieht die Finanzverwaltung für bestimmte Formen des Sponsorings eine umsatzsteuerliche Begünstigung vor. In dem BMF-Schreiben vom 13.11.2012 (Aktenzeichen: IV D 2 – S 7100/08/10007/003) heißt es dazu:
„Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
Für den Empfänger der vom Sponsor gewährten Zuwendung in Geld oder in geldwerten Vorteilen gilt Folgendes:
Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als Umsatz gegen Entgelt nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. BFH-Urteile vom 21.4.2005, V R 11/03, BStBl 2007 II S. 63, vom 27.2.2008, XI R 50/07, BStBl 2009 II S. 426 und vom 18.12.2008, V R 38/06, BStBl 2009 IIS. 749). Mit der bloßen Nennung des Sponsors – ohne besondere Hervorhebung – wird diesem vom Zuwendungsempfänger weder ein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt, noch werden ihm Kosten erspart, die er sonst hätte aufwenden müssen.“
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 soll daher für die umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Folgendes gelten:
„Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.“
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 1.1) wird entsprechend ergänzt.
An der neuen Regelung fällt zweierlei auf:
- Sie beschränkt sich nicht mehr speziell auf gemeinnützige Körperschaften. Die Regelung soll für Organisationen in „bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen“ gelten. Zu diesem Kreis dürften zweifellos auch die Berufsverbände gehören.
Sie beschränkt sich auf das Hinweis-Sponsoring. Nicht geregelt wird der Fall, dass der Sponsor seinerseits damit wirbt, dass er den Gesponserten fördert und der Gesponserte diesen Hinweis duldet. Soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das Duldungs-Sponsoring der Umsatzsteuer unterliegen soll? Eine Klarstellung des BMF erscheint wünschenswert.