Verbandsmitarbeiter – sei es auf Abteilungsleiterebene, Referentenebene oder im Assistenzbereich – werden regelmäßig im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses beschäftigt. Sie sind mithin Arbeitnehmer. Eher selten arbeitet man in Verbänden mit Dienst- oder Werkverträgen, aber auch die werden im Folgenden beleuchtet. Die Besonderheiten, die bei Teilzeit oder Vollzeit gelten bzw. bei befristeten Verträgen, werden ebenso erläutert. Die rechtliche Einordnung des Verbandsgeschäftsführers hängt von seiner Stellung ab. Sofern er geschäftsführendes Vorstandsmitglied oder besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB ist, gehört er nicht zur Gruppe der Arbeitnehmer, sondern ist Organvertreter, ähnlich wie der GmbH-Geschäftsführer. Welche Folgen das hat, wird ebenfalls ausgeführt.
Verbandsmitarbeiter im Anstellungsverhältnis Die Einstellung von Verbandsmitarbeitern im Rahmen eines Anstellungsvertrages ist der Normalfall. Für den Abschluss des Arbeitsvertrages besteht Formfreiheit, d. h., Arbeitsverträge können auch mündlich geschlossen werden. Nach dem Nachweisgesetz besteht folgende Besonderheit: Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber auf entsprechende Aufforderung des Mitarbeiters zur schriftlichen Fixierung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, und zwar spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Das Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme derjenigen, die zur vorübergehenden Aushilfe oder einer anderen gelegentlichen Tätigkeit eingestellt werden. Die Verpflichtung entfällt nur, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, der alle vom Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich