Verbändereport AUSGABE 2 / 1997

Der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch

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Kreis der Anspruchsberechtigten

Anspruchsberechtigt sind die durch eine Tatsachenbehauptung betroffenen natürlichen Personen, Personenvereinigungen und sonstigen „Stellen“, z. B. Behörden, Gerichte, Anstalten und Körperschaften.

Der Kreis der Anspruchsverpflichteten

Beim Abdruck einer Gegendarstellung sind der verantwortliche Redakteur und Verleger, bei Anzeigen neben dem Verleger auch noch der für den Anzeigenteil verantwortliche Mitarbeiter verpflichtet.

Die formellen Voraussetzungen der Gegendarstellung

Eine Gegendarstellung muß schriftlich vorgebracht werden. Dies kann auch durch Telefax oder Telegramm geschehen. Der Text der Gegendarstellung muß vom Betroffenen unterzeichnet sein. Die Unterschrift eines Stellvertreters - etwa eines Anwalts - reicht nicht aus. Dies gilt nicht für das anwaltliche Begleitschreiben, mit dem der Abdruck der beiliegenden Gegendarstellung verlangt wird.

Bei einer juristischen Person muß die Gegendarstellung von den jeweiligen gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein. Ob dies nur der Vorstand oder auch der Geschäftsführer ist, hängt von der jeweiligen Verbandssatzung ab.

Adressat der Gegendarstellung

Obwohl grundsätzlich nur der verantwortliche Redakteur und der Verleger zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet ist, muß die Gegendarstellung nicht an diese Personen adressiert sein. Es genügt als Adresse der Name des Presseunternehmens oder des Presseerzeugnisses.

Frist für den Gegendarstellungsanspruch

Nach den Landespressegesetzen muß der Betroffene den Abdruck der Gegendarstellung unverzüglich nach Veröffentlichung des beanstandeten Beitrages verlangen. Der Deutsche Presserat hält in Übereinstimmung mit gerichtlichen Entscheidungen eine Frist von 14 Tagen nach Kenntnisnahme der Veröffentlichung für angemessen. Hat der Betroffene erst nach dieser Frist von der Veröffentlichung Kenntnis erhalten, so muß er glaubhaft machen, warum er erst später von der Veröffentlichung, auf die sich der Gegendarstellungsanspruch bezieht, Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von 3 Monaten seit Erscheinen der beanstandeten Veröffentlichung kann eine Gegendarstellung nicht mehr verlangt werden. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlußfrist.

Die meisten Landespressegesetze stellen für die Fristberechnung den rechtzeitigen Zugang der Gegendarstellung ab, nur in Bayern und Hessen kommt es auf den Zeitpunkt der Absendung an. Die Beweislast für die rechtzeitige Absendung betrifft den Betroffenen.

Inhaltliche Anforderungen an die Gegendarstellung

Anspruchsberechtigt ist nur, wer durch eine in einem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Es muß sich hierbei nicht um nachteilige Behauptungen handeln. Auch ist eine namentliche Erwähnung nicht erforderlich; es genügt, wenn sich die Tatsachenbehauptung auf den Betroffenen erkennbar bezieht.

Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben zu den von der Presse aufgestellten Tatsachenbehauptungen beschränken. Kein Gegendarstellungsanspruch besteht gegenüber Meinungen und Werturteilen.

Der Abdruck einer Gegendarstellung kann abgelehnt werden, wenn diese einen strafbaren Inhalt hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Gegendarstellung eine Beleidigung oder Verleumdung enthält.

Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung entfällt ferner, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Nach dem bayerischen Pressegesetz soll die Gegendarstellung den beanstandeten Text „wesentlich“ überschreiten.

Ausnahmen vom Gegendarstellungsanspruch

Kein Gegendarstellungsanspruch besteht gegenüber zutreffenden Berichten über öffentliche Sitzungen der Parlamente, Gemeinde- und Stadträte und der Gerichte. Dies entfällt ferner bei geschäftlichen Anzeigen (außer bei Wahlkampfanzeigen) und gegenüber Gegendarstellungen. Wer sich also erstmals durch eine Gegendarstellung betroffen fühlt, muß seinen Berechtigungsanspruch gegenüber dem Absender der Gegendarstellung durchsetzen.

Art und Weise des Abdrucks

Die Gegendarstellung muß in der nächsten erreichbaren, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer im gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text erscheinen. Einschaltungen, Weglassungen oder Zusätze sind unzulässig. Die Gegendarstellung darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen.

Zulässig ist der Hinweis der Redaktion, daß die Gegendarstellung ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt nach dem Landespressegesetz veröffentlicht werden muß.

Der Abdruck ist kostenfrei.

Rechtliche Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs

Wenn der Abdruck der Gegendarstellung abgelehnt wird, kann diese nur mit einer einstweiligen Verfügung gerichtlich geltend gemacht werden. Nur in Bayern und Hessen ist daneben auch noch ein Hauptverfahren möglich.

Der Betroffene muß gegenüber dem Gericht seinen Anspruch glaubhaft machen (Vorlage des Druckwerks mit dem beanstandeten Artikel, Vorlage der Gegendarstellung). Ferner muß vorgetragen werden, daß der Abdruck der Gegendarstellung abgelehnt worden ist.

Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Verlegers bzw. des verantwortlichen Redakteurs oder der Sitz des Verlagsunternehmens oder einer seiner Niederlassungen befindet (§§ 12, 13, 17 ZPO). Sachlich zuständig ist das Landgericht.

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