Nachdem das Kabinett am 9. September 2020 den Regierungsentwurf („RegE“) beschlossen hatte, hat der Bundestag den Gesetzentwurf für eine 10. GWB-Novelle (sog. „GWB-Digitalisierungsgesetz"), dem Eilbedürftigkeit zugewiesen worden ist, am 29. Oktober in 1. Lesung beraten und dann an den federführenden Ausschuss für Energie und Wirtschaft überwiesen. Die 2. und 3. Lesung ist für den 17./18.12.20 avisiert. Das Inkrafttreten ist im ersten Quartal 2021 zu erwarten. Ein Blick auf die konkreten Regelungsinhalte des Entwurfs zeigt, dass die Novelle über zentrale Digitalisierungsthemen und weitere wichtige Änderungen hinaus auch ganz erhebliche Änderungen für die allgemeine kartellrechtliche Compliance-Arbeit von Verbänden mit sich bringt.
Am 4. Februar 2021 läuft die Umsetzungsfrist für die sog. ECN+-Richtlinie ab. Es geht also auf die Zielgeraden mit der 10. GWB-Novelle. Die Zeit ist somit reif, sich mit den konkreten Auswirkungen des RegE auf das Verbandskartellrecht zu beschäftigen. Kurzüberblick wesentliche Regelungsinhalte Es kommt zu Änderungen u. a. in folgenden Bereichen: Änderungen der Missbrauchsaufsicht im Lichte der Digitalisierung Wie der Name „GWB-Digitalisierungsgesetz“ schon sagt, verfolgt die 10. GWB-Novelle das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel, das Wettbewerbsrecht insbesondere hinsichtlich der Anwendung seiner Missbrauchsverbote auf digitale Geschäftsmodelle effektiver zu machen. Zu diesem Zwecke wird ein ganzes Bündel von Änderungen vorgenommen. Für die Frage, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, soll es nach dem RegE in Zukunft auch auf den Zugang eines Unternehmens zu wettbewerbsrelevanten Daten ankommen. Auch wird das bei hybriden Plattformen relevante Kriterium der sog. Intermediationsmacht,