Zum 1.1.2024 wird in Deutschland das Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Nachfolgend ein Überblick über seine Funktionsweise und die wesentlichen Praxisfolgen.
Die Grundlage hatte der Gesetzgeber bereits im Zuge der Neuregelungen im Gemeinnützigkeitsrecht durch das Jahressteuergesetz 2020 geschaffen: Nach § 60 b AO wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Register eingeführt, in dem alle Körperschaften aufgeführt werden, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich: Spendenbescheinigungen) auszustellen. Dies sind zum einen alle steuerbegünstigten Körperschaften i. S. d. §§ 51-68 AO – also solche, die gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen. Zum anderen umfasst das Register auch die anerkannten politischen Parteien und unabhängigen Wählervereinigungen (vgl. § 34 g EStG). Zweck des Registers ist es insbesondere, Spendern und sonstigen Zuwendungsgebern einen schnellen und unbürokratischen Überblick zu ermöglichen, ob die von ihnen bedachte Organisation tatsächlich von der Finanzbehörde als steuerbegünstigt anerkannt und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist. Hierdu