Das Ehrenamtsstärkungsgesetz ist unter dem am 21. März 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I S. 556). Es ist damit formell in Kraft gesetzt worden. In der Presse stand vielfach zu lesen, dass damit die Neuregelungen, die dieses Gesetz bringt, bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 gelten.
Diese Aussage ist jedoch in dieser allgemeinen Form unzutreffend. Zwar sieht Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vor, dass das Gesetz mit Wirkung ab 1. Januar in Kraft tritt, dies jedoch „vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4“. Und diese Absätze sehen eben für viele wichtige Neuregelungen andere Zeitpunkte des Inkrafttretens vor. Für die Praxis sind folgende unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens der steuerlichen Vorschriften zu berücksichtigen (siehe Kästen).
Fazit
Für das laufende Jahr 2013 gelten vor allem die bisherigen Vorschriften über die Bildung von Rücklagen noch bis zum Jahresende weiter. Die Ausdehnung des Mittelverwendungszeitraums auf zwei Jahre gilt dagegen bereits ab dem 1. Januar 2013. Ob diese Vorschrift auch für den Fall gilt, dass der bisherige einjährige Mittelverwendungszeitraum für Zuflüsse des Jahres 2011 nach dem früheren Recht am 31. Dezember 2012 ausgelaufen wäre (also eine Verlängerung um ein weiteres Jahr bereits für die Zuflüsse des Jahres 2011 gilt), ist nicht eindeutig geklärt. Was die bisherigen formlosen finanzamtlichen Vorprüfungen der Satzungen auf Gemeinnützigkeitskonformität angeht, so sind diese ab sofort abgeschafft. Stattdessen muss die betreffende Körperschaft einen Antrag auf förmliche Feststellung gem. § 60 a Abs. 2 AO n. F. stellen, um einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erhalten. Es ist zu erwarten, dass sich das Verfahren daher künftig langwieriger gestalten wird.
Inkrafttreten ab 1. Januar 2013 (rückwirkend):
gilt für:
- Neuregelung über den Nachweis der Bedürftigkeit bei mildtätigen Körperschaften (§ 53 Abs. 5 bis 8 AO n. F.),
- Erweiterung des Mittelverwendungszeitraums auf zwei Jahre (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO n. F.),
- Anhebung der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen auf 45.000 € (§ 67 a Abs. 1 AO n. F.).
Inkrafttreten ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also ab 22. März 2013:
gilt für:
- Erstmalige Einführung eines förmlichen Feststellungsverfahrens zur Feststellung der Satzungsmäßigkeit (§ 60 a AO – neu –),
- Neuregelung der finanzamtlichen Fristsetzung für die Vermögensverwendung (§ 63 Abs. 4 AO n. F.),
- Neuregelung über die Fristen bei Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (§ 63 Abs. 5 AO n. F.)
Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2014:
gilt für:
- Neuregelung der Mittelzuwendung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung (§ 58 Nr. 3 AO n. F.),
- Neuregelung der Kapitalerhaltungsrücklage (§ 58 Nr. 10 AO n. F.),
- Neuregelung über Rücklagen und Vermögensbildung (§ 62 AO – neu –)