Verbändereport AUSGABE 3 / 2010

Darf ein Verband die Mitgliederliste an seine Mitglieder herausgeben?

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Probleme des Datenschutzes gewinnen auch innerhalb von Verbänden zunehmend an Bedeutung. Dieses Thema wurde auch in der letzten Sitzung des DGVM-Ausschusses für Recht und Management (ARMA) behandelt. In dieser Sitzung wurde mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die Herausgabe von Mitgliederlisten innerhalb der eigenen Organisation rechtlich unproblematisch sei. Angesichts einer (vorläufig nicht rechtskräftigen) Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg ist es jedoch erforderlich, diese Problematik kritischer als bisher zu betrachten.

Der Fall

In einem bundesweiten Verbraucherschutzverein mit mehr als 50.000 Mitgliedern hatte es internen Krach gegeben. Eine Anzahl opponierender Vereinsmitglieder hatte die Herausgabe von Mitgliederlisten verlangt. Anlass hierzu war gewesen, dass der Verein eine Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung beschlossen hatte, die nach Ansicht der Opponenten unwirksam war, weil nach ihrer Meinung nicht alle Vereinsmitglieder zu der Mitgliederversammlung eingeladen worden waren. Um die Wirksamkeit der Ladung nachprüfen zu können, verlangten die Opponenten von dem Verein die Herausgabe einer vollständigen Mitgliederliste mit Anschriften, Telefonnummern und -E-Mail-Adressen sämtlicher Vereinsmitglieder.

Erste Runde: Landgericht Hamburg

Eine entsprechende Klage der Opponenten wies das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 3.1.2008 (Aktenzeichen: 319 O 135/07) zunächst ab. Zu dem Herausgabebegehren führte das Landgericht aus:

Landgericht Hamburg — Urteil AZ 319 O 135/07 vom 3.1.2008:„Eine Anspruchsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Herausgabebegehren ist nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung räumt Vereinsmitgliedern beim Vorliegen besonderer Umstände lediglich ein Recht auf Einsicht in die Mitgliederkartei ein. Ausdrücklich verneint wird jedoch ein Anspruch auf Übersendung sowie auf Herausgabe einer Aufstellung aller Namen und Anschriften. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Einzelnen Personen oder auch einer Personengruppe bei Vereinsstreitigkeiten die Namen und Anschriften sowie Mailadressen aller Mitglieder zu übergeben, verbietet sich schon aus Datenschutzgründen. Durch eine solche Herausgabe würde ein Verein nämlich jegliche Kontrolle über die Daten seiner Mitglieder verlieren und diese müssten befürchten, dass ihre Daten zu Zwecken verwendet würden, mit denen sie nicht einverstanden sind. In Ausnahmefällen wie bei der beabsichtigten Einberufung einer Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit (§ 37 BGB) mag es begrenzte Einsichtsrechte von Vereinsmitgliedern geben. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch hier nicht vor. Zudem begehren die Kläger wesentlich mehr als eine Einsicht, sie verlangen in ihrem Antrag … die Herausgabe der Daten an sich oder einen Treuhänder. Eine Ausnahmesituation, die dies rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.“

Zweite Runde: Oberlandes­gericht Hamburg

Mit diesem Urteil waren die Opponenten nicht zufrieden und zogen in die nächste Instanz. Mit einigem Erfolg: Das OLG entschied, dass die Kläger die Herausgabe der Mitglieder an einen Treuhänder verlangen können (Urteil vom 27.8.2009, Aktenzeichen: 6 U 38/08). Das OLG begründete die – einigermaßen überraschende – Entscheidung wie folgt (Hervorhebungen durch die Redaktion):

Oberlandesgericht Hamburg — Urteil AZ 6 U 38/08 vom 27.8.2009:

„Die Berufung der Kläger hat … Erfolg, soweit sie … die Herausgabe der Mitgliederliste an einen Treuhänder verlangen.

a) Der Anspruch folgt unmittelbar aus der Mitgliedschaft der Kläger im Verein. Die Mitgliedschaft verkörpert die Gesamtheit der aktuellen und potenziellen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten und die Stellung des Mitgliedes im Rechtsverhältnis zu dem Verein (vgl. Soergela/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 38 Rn 15). Aus diesem Rechtsverhältnis gehen die einzelnen Mitgliedschaftsrechte hervor, insbesondere Mitverwaltungsrechte wie das Recht des einzelnen Vereinsmitglieds auf Teilnahme an der vereinsinternen Willensbildung. Dazu zählen das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und dort das Rederecht, Auskunftsrecht, Stimmrecht und aktive Wahlrecht sowie das in § 37 BGB geregelte Recht einer Minderheit, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins ist damit das primäre Forum für die Ausübung der Mitverwaltungsrechte der einzelnen Mitglieder.

Die Rechtsausübung ist aber nicht generell auf die Mitgliederversammlung beschränkt. Der Senat folgt den Stimmen in der Literatur, die dem einzelnen Vereinsmitglied außerhalb der Mitgliederversammlung bei einem berechtigten Interesse jedenfalls das Recht auf Einsicht der Bücher und Urkunden des Vereins einschließlich der Mitgliederliste einräumen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, aaO, Rn 336; Reichert, aaO, Rn 1183; Soergel/Hadding, aaO, § 38 Rn 17.) Eine solche Einsichtnahme kann notwendig sein, um das Vereinsmitglied überhaupt in die Lage zu versetzen, seine Mitverwaltungsrechte in der Mitgliederversammlung geltend zu machen. Das Einsichtsrecht rechtfertigt sich deshalb aus einem notwendigen Vorbereitungsanspruch des Mitglieds. Dass sich dieses Recht nicht auf eine Ausübung in der Mitgliederversammlung beschränkt, erklärt sich schon daraus, dass sich bei dieser Gelegenheit die Einsicht in die Bücher regelmäßig schon aus technischen Gründen nicht bewerkstelligen lässt.

Im Hinblick auf die Einsicht in die Mitgliederliste wird zwar oft das Argument herangezogen, es würde einzelnen Mitgliedern anderenfalls unmöglich, von dem Minderheitenrecht gem. § 37 BGB Gebrauch zu machen, vor allem in größeren Vereinen, in denen sich die wenigsten Mitglieder persönlich kennen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, aaO, Rn 336; Reichert, aaO, Rn 1183). Daraus lässt sich aber nach Auffassung des Senats nicht der Schluss ziehen, für die Einsichtnahme in die Mitgliederlisten stets zu verlangen, dass sie für ein bereits konkret beabsichtigtes Minderheitsverlangen benötigt wird. Denn § 37 BGB gewährt einer Minderheit nur das zusätzliche Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zu lassen. Das kann aber nicht dazu führen, die ansonsten bestehenden Mitverwaltungsrechte der Mitglieder zu beschneiden. Das gilt erst recht angesichts der Tatsache, dass § 37 Abs. 1 BGB ein Quorum von zehn Prozent der Mitglieder vorschreibt. § 6 Abs. 2 S. 2 der alten Satzung des Beklagten … verlangte sogar einen schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Da der Beklagte rund 50.000 Mitglieder hat, hätten danach für eine außerordentliche Mitgliederversammlung über 16.000 Mitglieder zu einem schriftlichen Minderheitsverlangen bewegt werden müssen. Die entsprechende Bestimmung in der neuen Satzung in § 7 Abs. 1 S. 2 sieht in Übereinstimmung mit § 37 BGB nunmehr zwar nur noch ein Quorum von mindestens zehn Prozent der Mitglieder vor … Das sind aber auch noch 5.000 Mitglieder.

Die Kläger können das für eine Einsicht in die Mitgliederliste notwendige berechtigte Interesse für sich in Anspruch nehmen. Entgegen der Darstellung des Beklagten geht es den Klägern nicht darum, allgemeine Meinungsäußerungen an mehr als 50.000 Adressaten zu verbreiten. Sie haben vielmehr schlüssig ihren Eindruck dargelegt, dass sich der Beklagte unter der neuen Führung vom Verbraucherschutz immer mehr entferne und sich zunehmend den Interessen der Versicherungswirtschaft annähere. Ob diese Einschätzung der Kläger berechtigt ist oder nicht, kann der Senat nicht beurteilen. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass diese Bewertung nur vorgeschoben und von vornherein ausgeschlossen ist. Das erklärte Ziel der Kläger ist es, weitere Mitglieder von ihrem Einsatz gegen die ihrer Ansicht nach falsche Kursänderung zu überzeugen, sodass sie an zukünftigen Mitgliederversammlungen teilnehmen und im Sinne der klägerischen Anliegen abstimmen, sei es zu Einzelfragen der Satzungsänderungen oder bei der Wahl der Führungsgremien.

Der Senat teilt die Ansicht des OLG Saarbrücken, dass ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder die Organisation einer Oppo-sition gegen die Vereinsführung einschließlich einer Kandidatur für Führungspositionen oder eine vereinsinterne Wahlwerbung nicht möglich ist (OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 f). Auf diese Weise wird im Übrigen auch wieder der Zusammenhang zur — ordentlichen oder außerordentlichen — Mitgliederversammlung, dem zentralen Forum des Meinungsaustauschs, hergestellt.

b) Es besteht kein Grund, dem einzelnen Vereinsmitglied zwar die Einsicht in die Mitgliederliste zu gewähren, aber einen Anspruch auf deren Übersendung zu versagen (so auch OLG Saarbrücken NZG 2008,677, 678; BayVGH, Beschluss vom 05.10.1998, Az. 21 ZE 98.2707, 21 CE 98.2707, Tz. 13 (zit. nach juris); vgl. auch Reichert, aaO, Rn 1183: „u.U. auf einen EDV-Ausdruck“). Soweit sich Sauter/Schweyer/Waldner für ihre gegenteilige Meinung auf eine Entscheidung des Kammergerichts beziehen (aaO, Rn 336), überzeugt das nicht, weil das Kammergericht in dem zu § 40 GmbHG ergangenen Beschluss die Zurückweisung auf den fehlenden Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit stützt (KG, NZG 2005, 83). Jedenfalls bei einem großen Verein wie dem Beklagten mit rund 50.000 Mitgliedern macht eine bloße Einsichtnahme in die Mitgliederliste wenig Sinn. Die Rechte des Beklagten und der übrigen Vereinsmitglieder sind durch die Übersendung der Mitgliederliste überdies nicht wesentlich mehr berührt als bei einem Einsichtsrecht. Die dadurch anfallenden Kosten hat allerdings gem. § 811 Abs. 2 BGB analog das Vereinsmitglied zu tragen, das die Herausgabe verlangt (vgl. OLG Saarbrücken NZG 2008, 677, 678). Die Kostenübernahme haben die Kläger … bereits berücksichtigt.

c) Dem berechtigten Interesse der Kläger an der Herausgabe der Mitgliederliste stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der übrigen Vereinsmitglieder entgegen. Diese können zwar in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein, weil die Mitgliederlis-te Angaben über ihre Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen enthalten. Es handelt sich somit um personenbezogene Daten, die in den in § 1 beschriebenen Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) fallen. Dessen Schutzbestimmungen sind auch dann zu beachten, wenn man § 31 GenG, der den Mitgliedern einer Genossenschaft ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Mitgliederliste gewährt, auf den Verein übertragen will (so Sauter/Schweyer/Waldner, aaO, Rn 336). § 31 GenG geht zwar gem. § 1 Abs. 3 BDSG den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor. Das kann aber nicht gleicher-maßen bei einer nur entsprechenden Anwendung von § 31 GenG auf das Vereinsrecht gelten (vgl. Reichert, aaO, Rn 2574).

Wie bereits dargelegt, dient die Offenbarung der Mitgliederdaten dazu, den Klägern die Wahrnehmung ihrer Mitverwaltungsrechte zu ermöglichen. Ob der Verein zur Herausgabe im Einzelfall unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten berechtigt ist, richtet sich nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG. Danach ist das Übermitteln personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt.

Nach Ziffer 3.1.3 der Information der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nord-rhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zum Datenschutz im Verein ist die Offenbarung von Mitgliederdaten für solche Zwecke wegen der Pflicht des Vereins, die Ausübung satzungsmäßiger Minderheitsrechte zu ermöglichen, regelmäßig im Vereinsinteresse erforderlich, ohne dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Mitglieder entgegenstehen … Der Senat verkennt zwar nicht, dass sich diese Aussage der Informationsschrift, die auf einem Merkblatt des Innenministeriums von Baden-Württemberg beruht, unmittelbar auf Regelungen in Vereinssatzungen bezieht, die für Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung etc. eine bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern verlangen. Aus den bereits dargelegten Gründen ist im vorliegenden Fall das berechtigte Interesse der Kläger auf Herausgabe der Mitgliederliste aber auch ohne eine unmittelbar beabsichtigte außerordentliche Mitgliederversammlung gegeben. Auf der anderen Seite kann über den Wunsch einzelner Mitglieder, ihre persönlichen Daten anderen Vereinsmitgliedern grundsätzlich nicht zur Verfügung zu stellen, nicht hinweggegangen werden. Die Mitgliedschaft bei dem Beklagten, der als Verbraucherschutzorganisation die Interessen der Versicherungsnehmer vertritt, berührt zwar keinen sonderlich sensiblen Bereich wie etwa die Mitgliedschaft in einer politischen Partei, einer Gewerkschaft oder einer Selbsthilfegruppe Suchtkranker. Dennoch muss das etwaige Interesse einzelner Mitglieder an der Geheimhaltung ihrer Daten respektiert und bei der Übersendung der Mitgliederliste beachtet werden. Das ist vorliegend dadurch gewährleistet, dass die Herausgabe an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Treuhänder beantragt wird, der zum einen die in den Listen enthaltenen Daten nicht an die Kläger weitergeben darf und der zum anderen die ihm von einzelnen Mitgliedern aufgegebenen Untersagungen oder Einschränkungen zu beachten hat …

Um den übrigen Vereinsmitgliedern Gelegenheit zu geben, solche Untersagungen oder Einschränkungen an den Treuhänder zu erteilen, ist ihnen allerdings vorab eine Widerspruchsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 9. Aufl., § 28 Rn 27). Dazu wird der Beklagte den Mitgliedern das Urteil bekannt zu geben haben. Ein gesondertes Schreiben an jedes Mitglied wird hierzu nicht nötig sein. Vielmehr genügt eine entsprechende Information in den Vereinspublikationen, dem B.-Info, dem Newsletter und dem Informationsportal im Internet. Selbst wenn man die datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht an den Regeln des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG für vertragsähnliche Vertrauensverhältnisse messen will, so würde die Übergabe der Mitgliederliste nicht am Datenschutz scheitern. Die Kläger wären dann zwar als Mitglieder des Vereins im Verhältnis zum Beklagten als Dritte i. S. v. § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG anzusehen (vgl. Reichert, aaO, Rn 2574). Auch nach dieser Bestimmung ist aber eine Datenübermittlung an Dritte zulässig, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen können und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen kann auch in diesem Zusammenhang nicht dazu führen, den Klägern die Mitgliederliste vorzuenthalten. Die berechtigten Interessen der übrigen Vereinsmitglieder werden dadurch geschützt, dass ihnen die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Mitgliederliste bekannt gegeben wird, sie die Möglichkeit haben, der Offenbarung ihrer Daten zu widersprechen, der Treuhänder diese Weisung zu beachten hat und die Kläger selbst ohnehin keine Einsicht in die Liste nehmen können.

d) Die auf einem berechtigten Interesse der Kläger beruhende Herausgabe der Mitgliederliste verletzt auch keine entgegenstehenden Belange des Beklagten selbst. Der Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der Daten oder einer Verbreitung von rufschädigenden Äußerungen wird dadurch begegnet, dass der Treuhänder die Mitteilungen, die die Kläger den übrigen Mitgliedern des Beklagten zukommen lassen möchten, darauf überprüft, ob sie einen werbenden Inhalt im Sinne von kommerzieller Werbung oder einer Abwerbung haben und ob sie gegen Strafvorschriften verstoßen …

e) Die Kläger müssen sich nicht entgegenhalten lassen, sie könnten ihr Anliegen genauso gut verwirklichen, indem sie ihre an die übrigen Mitglieder gerichteten Informationen in der Vereinszeitung B.-Info, dem Newsletter und im Internetportal veröffentlichen. Da sich die Kritik der Kläger gerade gegen die gegenwärtige Vereinsführung richtet, müssen sie die Gelegenheit erhalten, sich unmittelbar an die Vereinsmitglieder zu wenden, ohne dass eine vorherige Kontrollmöglichkeit durch den Vorstand besteht, wie dies bei den Vereinsmedien der Fall ist. Die vom Beklagten aufgezeigten Alternativen sind daher nicht gleichwertig. Das gilt auch für den neu eingerichteten Mitgliederbeirat. Dort mögen einzelne Probleme intern beraten werden können, der Beirat bietet aber kein Forum, in dem die Kläger die übrigen Mitglieder in ihrer Gesamtheit — soweit sie nicht widersprechen — erreichen können.“

Anmerkung

Das OLG Hamburg sieht die Herausgabe der Mitgliederliste an einen Treuhänder als praktikable Lösung an. Diese Annahme dürfte sehr optimistisch sein. Zwar hat das einzelne Mitglied nach dem OLG-Urteil ein Widerspruchsrecht gegen die Verwendung seiner eigenen personenbezogenen Daten, doch muss es diesen Widerspruch auch in geeigneter Weise geltend machen können. Besonders bei mitgliederstarken Verbänden, die einige Hunderttausend oder sogar Millionen Mitglieder (ADAC) haben, dürfte diese Widerspruchsmöglichkeit zu erheblichen Schwierigkeiten führen. In dieser Hinsicht bleiben viele Fragen offen. Bei großen Organisationen dürften die von den Auskunftssuchenden zu tragenden Kosten erhebliche Größenordnungen erreichen. Möglicherweise wird diese Kostenlast eine gewisse Bremswirkung entwickeln. Das OLG Hamburg hat folgerichtig die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das OLG hält die bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob einzelne Vereinsmitglieder die Offenbarung von Daten der übrigen Mitglieder bei berechtigtem Interesse auch unabhängig von einem konkreten Minderheitsbegehren verlangen können, für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Mit Recht. Auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs darf man gespannt sein.

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Autor/in

Winfried Eggers

erlernte das „Steuerhandwerk” als Regierungsrat in der Verwaltung in NRW. Er war danach neun Jahre Finanzrichter beim Finanzgericht Köln. Bis Mitte 1998 war er in der Steuerabteilung des BDI tätig. Seither ist Dr. Eggers niedergelassener Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht für Verbände und Organisationen in Köln.