Die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts droht, zu einer finanziellen Belastungsprobe für Verbände zu führen, die Rechtsanwälte im Angestelltenverhältnis (sog. Syndikusanwälte) beschäftigen. Und das betrifft nahezu alle Verbände, gleichgültig, ob Berufsverbände oder gemeinnützige Verbände. Das Unheil hatte sich schon im Jahre 2012 angekündigt. Drei Urteile des BSG vom April 2014 sorgen nun für einen vorläufigen Schlusspunkt. Die Konsequenzen im Einzelnen sind noch nicht abzusehen.
Berufsständische Altersversorgung versus Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung So ganz neu ist dieses Thema nicht. Es betrifft alle Freiberufler, die sich aus der gesetzlichen Sozialversicherung „verabschiedet“ haben und stattdessen zu einem sehr viel günstigeren berufsständischen Versorgungswerk übergewechselt sind. Zum Problem wird das Thema aber erst, wenn der betreffende Berufsstandsangehörige seine Tätigkeit in Kombination mit einer Angestelltenfunktion ausübt. Solche Kombinationen kommen gehäuft bei Rechtsanwälten vor, die hauptberuflich bei Verbänden angestellt sind. Die Kombination einer arbeitsrechtlich abgesicherten Angestelltenposition mit einer wesentlich günstigeren Altersversorgung war schon immer reizvoll. Es war über Jahrzehnte üblich, dass sich Syndikusanwälte unter Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Anwaltskammer und Anwaltsversorgung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien ließen. Als Rechtsgrundlage diente § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1