Seit vielen Jahren schwebt über der vereinsrechtlichen Praxis das Damoklesschwert der ungenauen Bestimmung zulässiger wirtschaftlicher Aktivitäten in den Vereinen. Dies betrifft gemeinnützige Organisationen ebenso wie Berufs- und Wirtschaftsverbände, die neben der engen Förderung der jeweiligen Wirtschaftsbranche oder des jeweiligen Berufsstandes weitere Aktivitäten zugunsten ihrer Mitglieder entfalten.
Die gesamte Diskussion aus Sicht der Vereine hat sich viele Jahre hinter einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1982 (Az. I ZR 88/80) versteckt, wo der Bundesgerichtshof im Falle des ADAC entschieden hat, dass eine Geschäftstätigkeit von Beteiligungsgesellschaften eines Vereines vereinsrechtlich nicht als Tätigkeit des Vereins anzusehen ist, sodass diese auch keinen Verstoß gegen das Gebot zur rein ideellen Tätigkeit gemäß § 21 BGB darstellen kann. Diese Entscheidung, die letztlich vom Wettbewerbssenat des Bundesgerichtshofs und nicht vom Gesellschaftsrechtssenat getroffen wurde, hat zwar allerlei Kritik in der vereinsrechtlichen Literatur geerntet, wurde jedoch als einzige höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage in der vereinsrechtlichen Praxis allgemein respektiert. Auch das Amtsgericht München hat in der Entscheidung über die Eintragung des ADAC in das Vereinsregister letztlich einen Bezug zu dieser Entscheidung hergestellt, ohne die Zulässigkeit von wirtschaftlichen Akti