Arbeitgeber müssen sich auf eine noch komplexere betriebliche Altersvorsorge einstellen – das ist die Folge des BRSG, das ab 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Neben den Gesetzesinhalten selbst könnte bedeutend werden, dass sich auch tarifungebundene Unternehmen durch Tariföffnung in den Punkten der betrieblichen Altersversorgung dem Tarif anschließen können. Welche Folgen impliziert eine solche Entscheidung noch? Hier können Verbände ihren Mitgliedern dabei helfen, aufzuklären, einzuordnen und einen Rahmen zu geben.
Durch die Absenkung des Rentenniveaus kann die umlagefinanzierte, gesetzliche Rentenversicherung allein das Ziel der Lebensstandardsicherung im Alter längst nicht mehr gewährleisten. Ergänzend sind betriebliche wie private Vorsorgemodelle notwendig, die klassisch in kapitalgedeckten Formen am Markt sind. Bedingt durch die anhaltend niedrige Verzinsung sind zusätzliche Anstrengungen zum Aufbau einer auskömmlichen Rente notwendig. Als eine wesentliche Säule unseres Systems hat sich die betriebliche Altersversorgung zwar grundsätzlich etabliert, doch sind ihre Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bewusstsein vieler noch immer nicht verankert. Die Lösungen der betrieblichen Altersversorgung werden noch von zu wenigen Arbeitgebern aktiv angeboten und zu wenige Arbeitnehmer entscheiden sich dafür. Studien zeigen: Vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie bei Geringverdienern besteht Nachholbedarf. Ausnahmen finden sich beispielsweise dort, wo Tarifpartner die Verantwortung übe