Jährlich nehmen etwa 400.000 Menschen mit chronischen Erkrankungen eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch, davon 27.000 wegen teilweiser Erwerbsminderung – immer öfter auch wegen einer seelischen Störung. Viele Neuanträge werden aber auch abgelehnt. Mit einer von den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Menschen wenig beachteten Gesetzesänderung, die zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber einer Aufforderung des Bundesrates und des Bundesrechnungshofes folgend den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit für alle Jahrgänge ab 1961 gestrichen. Für die davorliegenden Jahrgänge wurden die Anspruchsvoraussetzungen durch eine Übergangsregelung in der Weise erleichtert, dass die zeitliche Leistungseinschränkung auf weniger als sechs Stunden täglich – bezogen auf Beschäftigungsmöglichkeiten im sogenannten Hauptberuf – reduziert sein muss und nicht wie vor der Gesetzesänderung auf weniger als die Hälfte. Gleichzeitig ist aber die Rentenhöhe bezogen auf die volle Erwerbsminderungsrente um ein Drittel reduziert worden und beträgt aktuell nur noch 50 Prozent der vollen Erwerbsminderungsrente.
Notwendig wurde die Gesetzesänderung, weil die Rente wegen Berufsunfähigkeit nur für diejenigen gezahlt werden konnte, die eine Berufsausbildung absolviert oder vergleichbare Kenntnisse im Rahmen ihres Berufslebens erworben hatten. Dies wurde nicht ganz zu Unrecht als Privilegierung gegenüber denjenigen gesehen, die entweder keinen Beruf erlernt oder sich zum Beispiel wegen besserer Verdienstmöglichkeiten eine Tätigkeit außerhalb ihres ursprünglichen Berufsfeldes gesucht hatten. Rehabilitation vor Rente Damit entsteht aber immer öfter das Problem, dass Menschen, die ihre hoch qualifizierte Tätigkeit nicht mehr ausüben können und daher nur noch ein deutlich reduziertes Einkommen erzielen, keinen finanziellen Ausgleich über die Rentenversicherung mehr erreichen können, wenn sie denn überhaupt noch eine leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit erhalten oder neu finden. Die gesetzliche Rentenversicherung stellt zwar nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ Leistungen zur Teilhabe am Ar