Was von den einen als größte soziale Errungenschaft der Nachkriegsgeschichte gefeiert wird, wird von anderen als Fehlentwicklung des Wohlfahrtsstaates und weitere Überbürokratisierung unseres Landes gescholten. Gemeint ist die Künstlersozialversicherung und damit die im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) verankerte gesetzliche Verpflichtung der Verwerter von Leistungen selbstständig tätiger Künstler und Publizisten, sich mit einer auf jede Entgeltzahlung zu leistenden Abgabe – der sog. Künstlersozialabgabe – an den Kosten der Sozialversicherung ihrer Vertragspartner zu beteiligen (vgl. dazu auch Verbändereport 09, 2014, S. 30 ff.).
Aber auch bei den Kritikern des Gesetzes dürften sich seine Existenz und vor allem auch die Risiken seiner Missachtung langsam herumgesprochen haben. Die Frage jedoch, „wer – wann – unter welchen Voraussetzungen“ im Einzelfall zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist, stellt viele Unternehmen auch mehr als 30 Jahre nach Inkrafttreten des KSVG noch immer vor große Probleme. Das gilt vor allem für die Frage, wer denn im Einzelfall im Sinne des KSVG als Künstler bzw. Publizist zu betrachten ist. Mangels hinreichender Kenntnisse der rechtlichen Voraussetzungen werden nicht selten Abgaben gezahlt, die bei gründlicher Betrachtung nicht geschuldet sind. In anderen Fällen wird eine Zahlung irrtümlich nicht als abgabepflichtig behandelt, obwohl diesbezüglich durchaus Abgabepflicht besteht. Erhebliche Probleme bereitet regelmäßig die abgaberechtliche Beurteilung von Entgeltzahlungen an Künstler und Publizisten mit Wohnsitz im Ausland oder bei der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistun