Zum 30.06.2004 traten wichtige umsatzsteuerlicher Neuregelungen in Kraft. Umsatzsteuerpflichtige Verbände sollten keine unvollständigen Rechnungen akzeptieren, andernfalls ist der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen gefährdet.
Die Rechnungen müssen nun folgende Angaben enthalten (ohne Berücksichtigung von Angaben in Sonderfällen):
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (resp. Verbandes) und des Leistungsempfängers (resp. Mitglied) (bisher: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers)
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (bisher: Steuernummer)
- Ausstellungsdatum der Rechnung (neu)
- Fortlaufende Rechnungsnummer (neu)
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung (wie bisher)
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (wie bisher)
- Nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) (bisher: Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung)
- Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (neu)
- Umsatzsteuersatz sowie auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung (bisher: auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung)
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt (so genannte Kleinbetragsrechnungen), müssen folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (bisher: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers)
- Ausstellungsdatum der Rechnung (neu)
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung (wie bisher)
- Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe (wie bisher)
- Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung (bisher: Steuersatz)
Grundsätzlich müssen alle Rechnungen in Kopie für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden.
Führt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ohne Unternehmenseigenschaft aus, ist er neuerdings verpflichtet (bisher nur auf Verlangen des Leistungsempfängers), eine Rechnung auszustellen. Die Steuerpflicht ist nicht Voraussetzung für die Pflicht zur Rechnungserstellung - das heißt, auch über steuerbefreite Umsätze (beispielsweise innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhrlieferungen) muss eine Rechnung ausgestellt werden. Weitere Infos - vor allem zur Ausstellung, Berichtigung und Aufbewahrung von Rechnungen und Gutschriften - enthält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Januar 2004.