Daten gelten vermehrt als der wichtigste „Rohstoff“ im Wirtschaftsleben. Daher ist es nicht überraschend, dass das sogenannte „neue Öl“ auch im Kartellrecht und aktuell infolge der durch die Kartellrechtsnovelle neu im Missbrauchsrecht eingeführten Datenzugangsansprüche im besonderen Fokus des Interesses steht.
Die 10. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die seit Januar dieses Jahres in Kraft ist, hat im kartellrechtlichen Missbrauchsrecht die Diskussionen um die Relevanz von Daten für den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen und die Regelung des Zugangs zu Daten noch mal verschärft. Es geht um Konstellationen, in denen das Kartellrecht die Marktmacht von Unternehmen – mit der nach den kartellrechtlichen Missbrauchsregeln eine gesteigerte Verantwortlichkeit der marktmächtigen Unternehmen für das Funktionieren der Märkte einhergeht – begrenzen soll, indem in bestimmten Konstellationen anderen Unternehmen Zugang zu Daten gewährt werden muss. Das kartellrechtliche Mißssbrauchsrecht soll den Zugang zu Daten insbesondere in Fällen gewährleisten, in denen sich durch das Verhalten eines (absolut oder relativ) marktbeherrschenden Unternehmens wettbewerbsschädliche Effekte feststellen lassen. Ein zu weitgehender Zugangsanspruch kann allerdings auch die Innovationsbe