Nachdem sich am 17. Dezember 2015 das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Europäische Rat auf die finale Fassung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) geeinigt hatten, wurde diese am 14. April 2016 vom Europäischen Parlament verabschiedet. Die Datenschutz-Grundverordnung enthält 99 Artikel und 173 Erwägungsgründe, die die Motivation und das Verständnis des europäischen Gesetzgebers betreffend den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung dokumentieren.
Nach Art. 99 Abs. 1 DS-GVO tritt die Grundverordnung am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und wird nach Art. 99 Abs. 2 DS-GVO zwei Jahren nach Inkrafttreten, also im Mai 2018, „scharf geschaltet“. Ab Mai 2018 gilt also in Europa ein einheitliches Datenschutzrecht, losgelöst von Landesgrenzen und weitgehend losgelöst von nationalen, also einzelstaatlichen Regelungen, für die aber auch in der Datenschutz-Grundverordnung ein bestimmter Anwendungsbereich durch entsprechende Öffnungsklauseln verbleibt. Neben der Tatsache, dass die Datenschutz-Grundverordnung auch auf Verbände anwendbar ist, also auch künftig Verbände selbst datenschutzrechtliche Regelungen zu beachten haben – was eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist – ergibt sich aus der Grundverordnung auch ein neues Betätigungsfeld bzw. eine Funktion von Verbänden im Datenschutz. Verbände können zukünftig Verhaltensregeln für ihre Mitglieder ausarbeiten Die Datenschutz-Grundverordnung will standardisierte Ver