Stellt die zu verabschiedende Satzungsregelung nur eine einfache Satzungsänderung oder bereits eine Zweckänderung dar? Dies ist eine Frage, der sich Vereine und Verbände immer wieder stellen müssen. Die Grenzen verlaufen fließend, sodass eine Würdigung des jeweiligen Einzelfalles unerlässlich ist. Dies betonte zuletzt auch das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 05.10.2022, in dem das Gericht über das Vorliegen einer Zweckänderung zu entscheiden hatte. Der Entscheidung lag unter anderem die Frage zugrunde, ob der Wechsel des Dachverbandes eine Zweckänderung für den Verein darstellt.1
Relevant ist die Einordnung insbesondere für das erforderliche Abstimmungsquorum, da § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB im Falle einer Zweckänderung grundsätzlich von einer Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder ausgeht. Nicht anwesende Vereinsmitglieder haben diese schriftlich zu erklären, damit die Abstimmung erfolgreich ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 BGB). Liegt nur eine einfache Satzungsänderung vor, ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wann spricht man von einer Zweckänderung? Eine Zweckänderung lässt sich als „Wesensänderung“ eines Vereins beschreiben. Es handelt sich also um eine Entscheidung von so grundlegender Bedeutung, dass ein Beschluss der Mehrheit nicht ausreicht.2 Grund dafür und somit für das gesetzlich vorgeschriebene Einstimmigkeitserfordernis ist der Minderheitenschutz.3 Da es sich um eine Entscheidung handelt, die den obersten Leitsatz der Vereinstätigkeit und damit dessen Charakter betrifft, berührt sie eine Konstante, mit