Pressemitteilung | Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V. (SkF)

Zwischenruf: Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe

(Dortmund) - Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung der Kostenheranziehung ist ein wichtiger und notwendiger Schritt zur Teilhabeförderung von jungen Menschen, die in Pflegefamilien oder stationären Wohngruppen aufwachsen sowie von jungen Eltern(teilen), die einer spezifischen Unterstützung bei der Erziehung und Pflege ihrer Kinder bedürfen. Dies ist uneingeschränkt zu begrüßen.

Alle jungen Menschen einbeziehen!
Jedoch sind bei der geplanten Entlastung nicht alle jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe berücksichtigt! Wir fordern daher wie bereits in unserer Stellungnahme vom

24. Juni 2022: Abschaffung der Kostenheranziehung auch für junge Menschen,
- die Bildungs- oder berufliche Eingliederungsmaßnahmen in Anspruch nehmen und in sozialpädagogischen Wohnformen leben;
- die eine Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen absolvieren und ein sog. Ausbildungsgeld erhalten bzw. den Betrag über eine geförderte Ausbildung durch die Arbeitsagentur, bzw. das Jobcenter erhalten.
Dies ist aus unserer Sicht zentral für das erklärte Anliegen, bessere Teilhabe- und Verwirklichungschancen für diejenigen jungen Menschen zu schaffen, die ohnehin unter schwierigen Bedingungen aufwachsen müssen. Auch ist die Gleichbehandlung von jungen Menschen mit und ohne Beeinträchtigung im Sinne einer angestrebten inklusiven Kinder- und Jugendhilfe dringend geboten.
Wir appellieren daher an alle politisch Verantwortlichen, sich im nun laufenden parlamentarischen Verfahren für die Abschaffung der Kostenheranziehung auch in den Fällen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII sowie nach §§ 61, 62, 122 SGB III einzusetzen.

Dies könnte im ersten Fall analog zu den Regelungen für § 19 SGB VIII geschehen. In den anderen Fällen durch Umwandlung in eine Ausbildungsvergütung, die somit im Sinne des SGB VIII als Einkommen gelten und nicht mehr herangezogen werden würde. Zumindest die Benennung als Härtefallregelung im Sinne des § 92 Abs. 5, S. 1 SGB VIII wäre notwendig, um bessere Teilhabechancen zu ermöglichen.

Quelle und Kontaktadresse:
Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V. (SkF) Pressestelle Agnes-Neuhaus-Str. 5, 44135 Dortmund Telefon: (0231) 5570260, Fax: (0231) 55702660

NEWS TEILEN: