Zweite Miete bei berufsbedingtem Umzug steuerlich absetzbar
(Erfurt) - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zum Vorteil der Steuerpflichtigen entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung am neuen Arbeitsort, die wegen eines Umzugs aus beruflichen Gründen entstehen, unbegrenzt als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Nach Ansicht der Richter gilt dies bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der alten Familienwohnung.
Der Kläger hatte aufgrund beruflich bedingten Umzugs eine zweite Wohnung am Ort der neuen Tätigkeit angemietet. Seine Frau und die Kinder folgten - wie von Anfang an geplant - drei Monate später dorthin. Da der Bundesfinanzhof diese Aufwendungen nicht zu den Kosten der doppelten Haushaltführung zuordnete, entfiel die ansonsten einschlägige Beschränkung der Wohnungsgröße auf 60 Quadratmeter.
Der Steuerberaterverband Thüringen e. V. empfiehlt Steuerpflichtigen, im Fall eines berufsbedingten Umzugs die doppelten Mietzahlungen in der Einkommensteuererklärung unbeschränkt geltend zu machen. In laufenden Veranlagungsverfahren und im Rahmen eines Einspruchs oder Klage können Steuerpflichtige diese Angaben noch nachholen. Wer bereits einen bestandskräftigen Steuerbescheid hat, kann keine Änderung mehr beantragen.
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