Zuzahlungen: Frühzeitige Befreiung für Rentner und Hilfeempfänger möglich / Vorliegende Nachweise über chronische Erkrankung oder Pflege gelten weiterhin
(Wiesbaden/Frankfurt) - Die Hessischen Betriebskrankenkassen (BKK) wollen Rentner, Sozialhilfeempfänger, Pflegebedürftige und chronisch Kranke möglichst frühzeitig von Zuzahlungen befreien. Dies, so der BKK Landesverband Hessen, sei möglich, sofern der Versicherte seine persönliche Belastungsgrenze der Krankenkasse schon zum Jahresbeginn darlege und abschätzen könne, wann die Belastungsgrenze durch notwendige Behandlungen oder/und Verschreibungen überschritten werde.
Die Zumutbarkeit beträgt 2 Prozent der Brutto-Einnahmen und halbiert sich für chronisch Kranke in Dauerbehandlung auf 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinkünfte. Ab Überschreitung dieser Grenzwerte wird der Befreiungsausweis ausgestellt. Er kann beim Arzt, in der Apotheke oder bei weiteren Leistungserbringern vorgelegt werden. Dann entfallen ansonsten übliche persönliche Zuzahlungen bis zum Jahresende.
Bei Sozialhilfeempfängern bzw. für die künftigen Bezieher des Arbeitslosengeldes II beträgt die jährliche Belastungsgrenze im Jahr 2005 einheitlich 82,80 Euro. Sie reduziert sich bei chronisch Kranken ebenfalls auf die Hälfte (41,40 Euro). Für in Heimen lebende Sozialhilfeempfänger gibt es gesetzliche Regelungen zur Befreiung. So werden die zu entrichtenden Zuzahlungen von den Sozialhilfeträgern als eine Art Darlehen gewährt und direkt an die Krankenkasse überwiesen.
Grundsätzlich vorteilhaft ist die Einschreibung in die sog. Disease-Management-Programme (DMP). Sofern sich ein Patient bereits zur Teilnahme an den Programmen für Diabetiker, Brustkrebs-Erkrankte oder bei Koronare Herzkrankheit (KHK) entschieden habe, müssen bereits erbrachte Nachweise der chronischen Erkrankung nicht erneuert werden; sofern keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Krankheit oder Behandlung vorliegen. Dies gilt im übrigen auch für Pflegebedürftige und Dialysepatienten.
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