Pressemitteilung | Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V. (KGSH)

Zum Zahlungsverhalten der Krankenkassen: KGSH sagt Sozialministerium zügig Informationen zu

(Kiel) - "Selbstverständlich gibt die KGSH dem Sozialministerium bei der Aufarbeitung der Problematik des Zahlungsverhaltens der schleswig-holsteinischen Krankenkassen jegliche Unterstützung", teilte Bernd Krämer, Geschäftsführer der KGSH, mit. Er bestätigte, daß das Sozialministerium am 14. Februar die Krankenhausgesellschaft aufgefordert hat, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Bernd Krämer dazu: "Dies werden wir in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Krankenhäusern gerne, umfassend und schnell tun. Immer in der Hoffnung, damit langwierige Verfahren der Kliniken vor dem Sozialgericht vermeiden zu können."

In die Stellungnahme der KGSH fließt auch die bereits im Vermittlungsgespräch Anfang dieser Woche betont geäußerte Kritik an der Rechtsauffassung des Ministeriums ein. Krämer: "Die rechtsaufsichtliche Prüfung des Ministeriums beruht auf einer fehlerhaften Rechtsansicht: Das Ministerium geht in seiner rechtlichen Bewertung irrtümlicherweise davon aus, daß es einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen nicht gibt. Stattdessen werden interne Kriterien der Krankenkassen, eine sogenannte 'modifizierte Liste' der ambulant leistbaren Diagnosen als Prüfungsmaßstab akzeptiert. Die Inhalte dieser Liste sind den Kliniken jedoch noch nicht einmal bekannt. Sie widerspricht zudem den vertraglichen Regelungen auf Bundesebene."

Dieser Vertrag zum "Ambulanten Operieren im Krankenhaus" ist zwischen den Spitzenverbänden der Gesetzlichen Krankenversicherungen (AOK, Betriebskrankenkassen, IKK, Landwirtschaftliche Krankenkasse, Bundesknappschaft, Angestellten- und Ersatzkassen), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aufgrund der gesetzlichen Vorgabe nach ƒ 115 b SGB V im Jahre 1993 geschlossen worden. Er regelt u.a. die Zulassung von Krankenhäusern zum ambulanten Operieren und die medizinischen und sozialen Entscheidungskriterien, die der für Operation verantwortliche Arzt zu beachten hat. Welche Operationen danach ambulant möglich sind, werden in einem dem Vertrag beigefügten Katalog gelistet.

Möglicherweise, so vermutet Krämer, hat sich das Ministerium vom Scheitern der Verhandlungen zu einem neuen Katalog ambulanter Operationen in die Irre führen lassen. Dies wäre allerdings in der momentan prekären Situation kein zu akzeptierender Entschuldigungsgrund für die in diesem Punkt als mangelhaft zu bewertenden Rechtsausführungen des Ministeriums.

Quelle und Kontaktadresse:
Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V. Feldstr. 75 24105 Kiel Telefon: 0431/8810510 Telefax: 0431/8810515

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