Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Zum Tag der Arbeit: Steuerliche Erholung an Feiertagen

(Berlin) - Während sich im vergangenen Jahr eine gute Planung für Arbeitnehmer lohnte, um mit möglichst wenig Urlaubstagen viele "Frei"tage zu gewinnen, ist das Jahr 2015 von einer kargen Feier- und Brückentagslandschaft geprägt. Je nach Bundesland fallen mindestens zwei Feiertage auf ein Wochenende und schmälern damit für viele Beschäftigte die Aussichten auf ausgedehnte Erholung.

Besser sieht es für Arbeitnehmer aus, die ohnehin an gesetzlichen Feiertagen - auch wenn diese auf einen Samstag fallen - arbeiten (müssen) und hierfür von ihrem Arbeitgeber Feiertagszuschläge erhalten, z. B. etwa aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung. Damit solche Zuschläge steuerfrei bleiben, müssen diese zwingend neben dem laufenden Arbeitslohn für eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und dürfen für Sonntagsarbeit 50 Prozent, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent und für Nachtarbeit i. d. R. 25 Prozent des regelmäßigen Stundenlohns nicht übersteigen. Auch der begünstigte Stundenlohn ist begrenzt, informiert der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. Maßgebend für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ist ein Höchstbetrag von 50 Euro je Stunde. In der Sozialversicherung sind die Zuschläge beitragsfrei, soweit das der Berechnung zugrundeliegende Entgelt 25 Euro je Stunde nicht übersteigt.

Ein Beispiel: Bei einem regelmäßigen Stundenlohn von 20 Euro und einem arbeitsvertraglich geregelten Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 50 Prozent, beträgt der Zuschlag 10 Euro je Stunde. Dieser bleibt in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders hingegen bei einem laufenden Stundenlohn von 60 Euro. In diesem Fall beträgt der Zuschlag für Sonntagsarbeit 30 Euro je Stunde. Davon bleiben jedoch nur 25 Euro je Stunde lohnsteuerfrei (50 Prozent von 50 Euro) und 12,50 Euro je Stunde sozialversicherungsfrei (50 Prozent von 25 Euro). Ist der Sonntag zugleich Feiertag, kann anstelle des Sonntagszuschlags der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung spielen die Betragsgrenzen keine Rolle. Dort zählen auch steuerfreie Zuschläge zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg weist jedoch darauf hin, dass zum Erhalt der Steuerfreiheit die tatsächliche Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszeit durch konkrete Aufzeichnungen (z. B. Stundenzettel) nachzuweisen ist. Für pauschale Zuschläge wird grundsätzlich keine Steuerfreiheit gewährt, es sei denn, es handelt sich um Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen, die im Lauf des Jahres verrechnet werden.
Vor der diesjährigen langen Feiertags-Durststrecke von Juni bis November erfreut uns der Wonnemonat Mai mit bestenfalls drei langen Wochenenden. Damit Sie diese nicht sämtlich zur Fertigstellung Ihrer Steuererklärung 2014, die in der Regel bis 31.5. abzugeben ist, aufwenden müssen, suchen Sie sich rechtzeitig Unterstützung durch einen Steuerberater, da sich dann die Abgabefrist grundsätzlich bis 31.12. verlängert. Einen Steuerberater können Sie über den Steuerberater-Suchservice des Steuerberaterverbandes finden unter http://www.stbverband.de/?id=64&name=Steuerberater_finden

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(sy)

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