Zum Jahrestag einer Abmahnung / Juristische Trickserei des Weingutes Pallhuber aufs Korn genommen / Neue Verstoßfälle bekannt geworden / Verbraucherzentrale Sachsen bittet um Mithilfe von Verbrauchern
(Leipzig) - Auf Grund gehäufter Verbraucherbeschwerden hatte die Verbraucherzentrale Sachsen genau vor einem Jahr die Vertragsbedingungen der Firma Heinrich Maximilian Pallhuber GmbH & Co. KG, Langenlonsheim/Nahe abgemahnt und in der Folge eine Unterlassungsklage eingereicht.
Wir haben jetzt auf Grund konkreter Anhaltspunkte Anlass zu der Vermutung, dass das rheinland-pfälzische Weingut gegen die im Laufe des Gerichtsverfahrens abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstößt, so die Juristin der sächsischen Verbraucherzentrale, Bettina Dittrich. Deshalb wollen wir die Probe aufs Exempel machen.
So werden Verbraucher, die ab dem 15. August 2006 einen Vertrag mit dem Weingut Pallhuber eingegangen sind und Probleme mit dem Widerruf dieses Vertrages hatten, gebeten, der Verbraucherzentrale Sachsen Kopien ihrer Verträge und eine kurze Schilderung wann und wie der Vertrag zustande kam, zuzusenden.
Schließlich verpflichtete sich das Unternehmen Pallhuber nach vielem juristischen hin und her im August 2006 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen, es bei Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Verstoßfall zukünftig zu unterlassen, in seinen Verträgen Klauseln zu verwenden, in denen es heißt:
Ich bestelle zu den umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch eine Belehrung über das Widerrufsrecht erhalten und Wir gewähren das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht für Verbraucher
In den auf Verbrauchermessen geschlossenen Verträgen wurde nämlich eine solche Widerrufsbelehrung erteilt, mit der Verbraucher in den falschen Glauben versetzt wurden, dass sie ihren Vertrag widerrufen könnten. Nach überwiegender Auffassung der Gerichte können aber die Verträge, die auf derartigen Verbrauchermessen geschlossen wurden, nicht widerrufen werden, weil Verbrauchermessen eher Verkaufs- und nicht Freizeitcharakter tragen. Somit wird wohl kein Weinliebhaber, außer er ist zufällig Jurist oder genießt die Verkostung in Begleitung eines Solchen, vermuten können, dass die Widerrufsbelehrung in seinem Vertrag auf Grund mehrerer BGH-Urteile wertlos ist, schätzt Bettina Dittrich ein.
Verbraucher, die auf Grund der im Vertrag erteilten Widerrufsbelehrung daraufhin ihre Verträge widerrufen hatten, bekamen vor der Abmahnung der Verbraucherzentrale auch prompt mitgeteilt, dass gerade im Rahmen von Verbrauchermessen ein solches gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, da diese nicht als Freizeitveranstaltung gelten.
Das war juristische Trickserei, urteilt die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, gegen die wir auch weiter vorgehen werden, falls das Weingut Pallhuber seine Kunden noch immer derart hinters Licht führt.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
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Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826
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