Zu viel Quecksilber in Energiesparlampen: Deutsche Umwelthilfe gewinnt Klage gegen Hersteller / Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe schützt Verbraucher / DUH-Bundesgeschäftsführer Resch fordert funktionierende staatliche Kontrollen zur Einhaltung von Quecksilbergrenzwerten in Energiesparlampen
(Berlin) - Der Leuchtmittelhersteller PEARL GmbH darf handelsübliche Energiesparlampen, die einen zu hohen Quecksilbergehalt haben, nicht mehr in Verkehr bringen. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in zweiter Instanz mit Urteil vom 30.1.2015 und bestätigt damit das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.10.2013. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte mehrere Energiesparlampen der PEARL GmbH durch ein akkreditiertes Analyselabor untersuchen lassen und deutliche Überschreitungen des gesetzlich erlaubten Grenzwerts für Quecksilber festgestellt.
Die PEARL GmbH selbst hatte Messungen in Auftrag gegeben, welche die bereits von der DUH festgestellten Grenzwertüberschreitungen bestätigten. Der Aufforderung der DUH, die entsprechenden Lampen mit einem zu hohen Quecksilbergehalt nicht mehr zu verkaufen, kam das Unternehmen dennoch nicht nach. Deshalb klagte die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation erfolgreich wegen Verstoßes gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Nachdem die PEARL GmbH in Berufung gegangen war, wurde das Urteil nun in zweiter Instanz bestätigt.
"Dass die Pearl GmbH trotz ihres eigenen Gutachtens, das eine Grenzwertüberschreitung bestätigte, erst gerichtlich dazu gezwungen werden musste, die geltenden Gesetze einzuhalten, zeigt mit welcher Dreistigkeit die Gesundheit von Verbrauchern riskiert wird", sagt der DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. "Wir werden weiterhin konsequent gegen Hersteller von Energiesparlampen mit unzulässig hohen Quecksilbergehalten vorgehen. Gleichzeitig müssen die Bundesländer endlich eine funktionierende staatliche Kontrolle zur Einhaltung von Grenzwerten aufbauen."
Der Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in der rechtlichen Auseinandersetzung vertrat, ergänzt: "Mit dem Urteil wird bestätigt, dass die Quecksilbergrenzwerte bei jeder verkauften Energiesparlampe einzuhalten sind. Wir freuen uns über die Entscheidung, da sie den Schutz der Verbraucher stärkt." Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Pearl GmbH dazu verurteilt, "es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einseitig gesockelte Kompaktleuchtstofflampen mit einer Leistung von bis zu 30 Watt mit einer Menge von mehr als 3,5 mg Quecksilber je Brennstelle in Verkehr zu bringen."
Energiesparlampen sind im Normalbetrieb ungefährlich und ungiftig. Technisch bedingt beinhalten sie jedoch eine geringe Menge Quecksilber, die im Fall eines Bruchs freigesetzt werden kann. Der Grenzwert für Quecksilber in Energiesparlampen wurde zum 1. Januar 2013 europaweit auf 2,5 mg pro Lampe festgelegt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe bezieht sich auf eine Klage der DUH aus dem Jahr 2012, weshalb es den damals gültigen Grenzwert von 3,5 mg Quecksilber pro Lampe berücksichtigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und steht unter http://l.duh.de/p090215#download zur Verfügung. Die PEARL GmbH hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Revision zu stellen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Umwelthilfe e.V.
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