Pressemitteilung | k.A.

Zinsschranke: Am besten abschaffen! / Unternehmen sollten umgehend entlastet werden

(Frankfurt am Main) - "Es ist zu begrüßen, dass die Mehrheit der Finanzminister in den Bundesländern, die Regelungen zur Zinsschranke lockern möchte", stellt Dr. Matthias Leder, Federführer Steuern der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern, fest. "Die Bundesregierung sollte sogar prüfen, ob man sich nicht auf eine komplette Abschaffung der äußerst umstrittenen Vorschrift verständigen kann. Denn in der gegenwärtigen Finanzkrise sind immer mehr Unternehmen von der Regelung betroffen."

Die Zinsschranke soll verhindern, dass Konzerne über interne Finanzierungsgeschäfte Gewinne ins steuergünstigere Ausland verlagern, nach dem Motto: Zinsaufwand im Hochsteuerland Deutschland geltend machen - Zinserträge im steuergünstigen Ausland versteuern. Durch die Zinsschranke wird der Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen erheblich beschränkt. Nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in folgenden Wirtschaftsjahren mit künftigen Erträgen zu verrechnen. Mit einer Freigrenze von 1 Million Euro hatte die Bundesregierung beabsichtigt, mittelständische Unternehmen von der Regelung auszunehmen. Die gegenwärtige Finanzkrise erhöht den Finanzbedarf der Unternehmen jedoch erheblich. Dadurch kann die Zinsbelastung auch mittelständischer Unternehmen so weit ansteigen, dass die Freigrenze der Zinsschrankenregelung überschritten wird. Ist dies der Fall, unterliegen die mittelständischen Unternehmen komplett der Zinsschranke, die seit der Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland besteht.

"Lässt sich eine Abschaffung der Zinsschranke nicht realisieren, sollte die Bundesregierung die Freigrenze von 1 Million Euro in einen Freibetrag von mindestens 3 Millionen Euro umwandeln. Damit wäre mittelständischen Unternehmen schon viel geholfen," fordert Leder. "Der Vorschlag der Finanzminister der Länder sieht vor, eine Freigrenze in Höhe von 3 Millionen Euro festzulegen. Der Nachteil einer Freigrenze liegt jedoch darin, dass bei Überschreitung der Grenze die Zinsschranke fallbeilartig einsetzt. Dadurch wird Unternehmen ein erheblicher Anreiz zur Steuergestaltung gesetzt, um ein Überschreiten der Grenze zu vermeiden. Bei einem Freibetrag besteht dieser Anreiz hingegen nicht."

Quelle und Kontaktadresse:
Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern Pressestelle Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main Telefon: (069) 2197-1384, Telefax: (069) 2197-1448

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