Zeitungen und Zeitschriften: Verschlechterung beim Abo-Widerruf
(Düsseldorf) - Im neuen Jahr heißt es für Abonnenten von Zeitungen und Zeitschriften aufgepasst: Mal gibt es ein Widerrufsrecht, oft aber nicht.
Die meisten Leser periodischer Lektüre hierzulande wissen: Wer ein Abo abschließt, hat zwei Wochen Zeit, den Entschluss zu widerrufen. Für dieses Recht haben Verbraucherschützer über Jahre gekämpft.
Doch seit dem 1. Januar gilt das neue Schuldrecht. Es legt beispielsweise fest, dass Händler künftig zwei Jahre statt sechs Monate für die Qualität ihrer Waren geradestehen müssen. Im Windschatten der großen Neuerung segelt jedoch eine Änderung, die Kunden teuer zu stehen kommen kann.
Wer getrieben von eigener Reue oder der Ehefrau seine Abo-Absicht ändert, darf das laut Gesetz nunmehr allein bei Verträgen, die an der Haustür abgeschlossen wurden.
Kommt es jedoch per Internet, über eine der Zeitschrift beigelegte Karte oder über eine Mailingaktion zum Abschluss, gibt´s kein Zurück. Es sei denn, das Abo kostet bis zum ersten Kündigungstermin über 200 Euro. Diese so genannte Bagatellgrenze ist aber so klein nicht. Schließlich kostet die Jahreslieferung der meisten Massenblätter zwischen 50 und 100 Euro.
Für Zeitschriftenabos, die per Internet abgeschlossen werden, ist übrigens kein schriftlicher Vertrag erforderlich. Voraussetzung: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vertragsbestimmungen können abgerufen und gespeichert werden.
Im Bestellformular muss es überdies eine Lösch- und Berichtigungsfunktion geben. Der Kunde hat außerdem Anrecht auf eine unverzügliche Bestätigung: auf elektronischem Weg.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.
Mintropstr. 27
40215 Düsseldorf
Telefon: 0211/38090
Telefax: 0211/38091 72
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