Zeitarbeit - keine Ausnahme für Rotkreuz-Schwestern
(Berlin) - Der Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft (BDWi) lehnt eine Ausnahmeregelung für Rotkreuz-Schwestern vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ab. Der BDWi fordert stattdessen die Höchstüberlassungsdauer aus dem AÜG zu streichen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Rotkreuzschwestern unter das AÜG fallen. Um das zu vermeiden, haben Bundesministerin Nahles und Rotkreuz-Chef Seiters eine Ausnahmeregel vereinbart. Für die Schwestern soll die Höchstüberlassungsdauer im AÜG nicht greifen. Dass sieht eine Formulierungshilfe des Bundesarbeitsministeriums vor, die noch im April vom Bundeskabinett verabschiedet werden soll.
"Wir lehnen eine Sonderregelung für Rotkreuz-Schwestern im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ab. Wenn höchstrichterlich beschlossen ist, dass es sich beim Geschäftsmodell des Deutschen Roten Kreuzes um Zeitarbeit handelt, kann man nicht im Nachhinein das Urteil mit einer Sonderregelung aushebeln. Damit machen sich die Beteiligten unglaubwürdig", erklärt BDWi-Präsident Michael H. Heinz.
"Die Höchstüberlassung passt nicht in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Sie verursacht zahlreiche Probleme. Die Gewerkschaften haben mit den Arbeitgebervertretern in vielen Branchen Tarifverträge vereinbart, die einen Entlohnungsanstieg vorsehen, der sich an der Einsatzdauer orientiert. Durch die Höchstüberlassungsdauer müssen Zeitarbeitnehmer in Zukunft einen Einsatzbetrieb verlassen, obwohl sie dort bereits nahezu so gut verdienen wie die Mitarbeiter der Stammbelegschaft. Hinzu kommt, dass Aus- und Weiterbildung bei kurzen Einsatzzeiten deutlich unattraktiver wird. Eine Streichung der Höchstüberlassungsdauer aus dem AÜG wäre für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein großer Gewinn", fordert Heinz.
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