ZDB-Vize Kahl: Mindestlohn jetzt auf sicherer rechtlicher Grundlage / OVG Berlin bestätigt Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung der Mindestlöhne für das Baugewerbe
(Berlin) - Mit Erleichterung und Genugtuung hat der Vizepräsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Werner Kahl, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2004 kommentiert, die Allgemeinverbindlicherklärung der Mindestlohnregelung für das Baugewerbe für rechtmäßig zu erklären.
Wie bereits das Bundesverfassungsgericht hat jetzt auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit in mehreren Instanzen die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Rechtsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge über den Mindestlohn im Baugewerbe für rechtmäßig erklärt. Damit wurden die dagegen erhobenen Klagen von Außenseiterbetrieben und Außenseiterverbänden abgewiesen. Die Grundsatzfrage, ob Mindestlöhne mit allgemeinverbindlicher Wirkung für alle in- und ausländischen Betriebe vereinbart werden können, ist damit nach jahrelangen Prozessen endgültig höchstrichterlich geklärt worden.
Damit haben wir die Gewissheit, dass die Einhaltung der Mindestlöhne auf einer sicheren Rechtsgrundlage durch die staatlichen Behörden kontrolliert werden kann. Wer bei der Ausführung von Bauleistungen die Mindestlöhne nicht einhält, verstößt damit eindeutig gegen die zwingende Mindestlohnregelung und verschafft sich gesetzeswidrige Wettbewerbsvorteile. Er muss deshalb ohne Wenn und Aber verfolgt werden. Dies ist gerade im Hinblick auf die bevorstehende EU-Osterweiterung notwendig, erklärte Kahl in Berlin.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits durch zwei Beschlüsse vom 18. Juli 2000 und vom 26. November 2003 mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Rechtsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über den Mindestlohn im Baugewerbe in dem Vorprüfungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten überhaupt nicht zur Entscheidung angenommen.
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