Pressemitteilung | Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW)

WTO-Recht kein Hindernis für Förderung erneuerbarer Energien

(Berlin) - Die Welthandelsorganisation (WTO) ist kein Hindernis für wirksame umweltpolitische Maßnahmen. Zu diesem Ergebnis kommt der aktuelle Wochenbericht des DIW Berlin 48/2003. Am Beispiel der Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland wird gezeigt, dass sich der generelle Vorwurf, die WTO-Regeln behinderten den Umweltschutz und gefährdeten nationale Anstrengungen beim Klimaschutz, nicht aufrechterhalten lässt. Vielmehr kommt es darauf an, dass einzelne Staaten den im WTO-Regelwerk vorhandenen Spielraum nutzen und seine Auslegung im Sinne eines weltweiten Klimaschutzes weiterentwickeln.

Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Klimaschutzpolitik eine Reihe von Gesetzen zur Förderung erneuerbarer Energien erlassen. Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis 2010 zu verdoppeln. Die in diesen Gesetzen enthaltenen Vorschriften beeinflussen Höhe und Zusammensetzung des Energieverbrauchs mit Hilfe von technischen Standards, Steuern und finanziellen Zuwendungen an die Hersteller oder Nutzer erneuerbarer Energien. Da Energie international gehandelt wird, stellt sich unmittelbar die Frage, ob diese Gesetze mit dem Regelwerk der WTO vereinbar sind, insbesondere ob solche Maßnahmen ausländische Anbieter benachteiligen könnten. Diese Problemstellung hat das DIW Berlin in Kooperation mit dem Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung im Auftrag des Umweltbundesamtes untersucht.

Es wird festgestellt, dass es der Bundesregierung gelungen ist, die Förderung so zu gestalten, dass die im Erneuerbare-Energien-Gesetz verankerten Preisgarantien nicht als Subvention im WTO-Rahmen gelten. Die Finanzhilfen zur Förderung von erneuerbaren Energiequellen hingegen stellen eine prinzipiell anfechtbare Subvention dar. Da derzeit aber kein anderes WTO-Mitglied dadurch geschädigt wird, ist auch diese Förderung mit den WTO-Regeln vereinbar. Die in Deutschland zur Zeit verwendete private Kennzeichnung von Strom auf freiwilliger Basis ist ebenfalls mit dem WTO-Recht vereinbar. Hier besteht allerdings die Einschränkung, dass weiter gehende staatliche Maßnahmen zur Unterscheidung von importiertem Strom aufgrund der Herstellungsweise nur über WTO-Ausnahmeregelungen gerechtfertigt werden können.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) Königin-Luise-Str. 5, 14195 Berlin Telefon: 030/897890, Telefax: 030/89789200

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