Pressemitteilung | Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL)

Wird Hannover während der EXPO Lkw-frei?

(Frankfurt am Main) – Mit Befremden hat das Güterkraftverkehrsgewerbe Pressemeldungen registriert, wonach die Polizeiinspektion Hannover-Land mit einer Spezialeinheit Lkw-Kontrollen in hoher Intensität durchführt, um verkehrslenkende Effekte zu erzielen. Zweck dieser Kontrollen soll es nach Verlautbarung aus Polizeikreisen sein, durch diese Kontrollen den Druck so stark zu erhöhen, daß Gefahrguttransporte und Schwerlastverkehr das Gebiet um Hannover während der EXPO meiden.

Das Präsidium des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. hat in einem Schreiben an den zuständigen niedersächsischen Innenminister Bartling darum ersucht, dieses gesetzwidrige Vorgehen zu verhindern. Nicht nur, so der BGL, sei verstärkter Kontrolldruck durch die Überwachungsorgane als verkehrslenkendes Mittel denkbar ungeeignet, außerdem verstoße dieses Vorgehen gegen die verfassungsrechtlich garantierte Berufsausübungsfreiheit. Schließlich sei das polizeiliche Ermessen bei der Überwachungstätigkeit verfassungsrechtlich deutlich eingegrenzt.

Die Beförderung von Gütern im Lkw, auch wenn es sich um Gefahrgut handelt, ist schließlich kein Selbstzweck, so der BGL. Vielmehr werde durch den Lkw die unverzichtbare Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung sichergestellt. Der BGL hält es für kaum vorstellbar, daß der Großraum Hannover während der gesamten EXPO von der Versorgung von Gefahrgütern sowohl für die Industrie, z.B. von Gasen und Chemieerzeugnissen, als auch für den täglichen Gebrauch, z.B. Benzin und Haarspray abgeschnitten werden solle.

Sollte die angekündigte rechtswidrige Kontrollpraxis tatsächlich umgesetzt werden, empfiehlt der BGL in jedem einzelnen Fall den Rechtsweg zu beschreiten. Dies werde mit Sicherheit die Justiz in den ersten Instanzen überfordern. Der daraus abgeleitete “Verfahrensstau” werde die angekündigten schikanösen Polizeikontrollen dann von ganz allein auf das rechtlich gebotene Maß zurückführen.

Quelle und Kontaktadresse:
BGL

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