Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Winterdienst: Steuerpflichtige nehmen den Fiskus "auf die Schippe"!

(Berlin) - Das Jahr 2017 ist noch keine Woche alt, da hat es bereits den Winter im Schlepptau. Ein Wetter, das die jüngsten Bürger mit Schneemänner bauen und Rodelspaß verbinden, bedeutet für viele Hausbesitzer vor allem eins: Schnee schippen und Gehweg streuen.

Wer sich nicht selbst frühmorgens aufmachen will, um die Wege vor seinem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien, kann einen Winterdienst mit der Schneebeseitigung beauftragen. Die Arbeitskosten hierfür sind als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt, informiert der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg.

Dies hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits Anfang 2014 entschieden. Demnach kann auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sein. Die Leistungen müssen jedoch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Die Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen stellen gemäß BFH eine solche Leistung dar.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt dem höchsten Gericht nun offiziell. Es hat den Katalog der Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG im November 2016 überarbeitet und hierbei den Begriff "im Haushalt" auf das angrenzende Grundstück erweitert.

Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg weist überdies darauf hin, dass das BMF-Schreiben weitere Änderungen umfasst, die sich für Steuerpflichtige im wahrsten Sinn des Wortes "auszahlen". So können beispielsweise die Arbeitskosten für die Herstellung eines Anschlusses an die Ver- und Entsorgungsnetze steuermindernd geltend gemacht werden. Zudem kann das Finanzamt an der Versorgung und Betreuung eines Haustieres durch einen "Dog- bzw. Catsitter" im Haushalt des Steuerpflichtigen beteiligt werden. Voraussetzung für die Geltendmachung als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung ist stets, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung unbar, also auf ein Konto des Dienstleisters, erfolgt.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(tr)

NEWS TEILEN: